Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.07.2022Norm
WRG 1959 §31 Abs1Rechtssatz
Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht ist als Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs 3 WRG zu werten, ohne dass es noch auf weitere Kriterien, wie eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier, ankäme (vgl VwGH 97/07/0131). Eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung liegt vor, wenn nach Lage des Einzelfalls konkrete Umstände eine solche Gefahr erkennen lassen, ohne dass es des Eintritts eines Schadens bedürfte (vgl VwGH 1973/78; VwGH 91/07/0062). Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 31 Abs 1 WRG 1959 ist, dass für den Täter in einer zumutbaren Weise die Eignung seiner Maßnahme, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen, erkennbar war (vgl VwGH 90/07/0114).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Gefährdung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2029.001.2022Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022