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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen die Zustimmung zu einem Rechtserwerb erteilenden Berufungsbescheid der Grundverkehrsbehörde mangels Beschwer und mangels Erschöpfung des InstanzenzugesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. B T verpflichtete sich in dem zu Z12 Cg 196/92 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz geschlossenen Vergleich vom 2. März 1993, ihren Eigentumsanteil an der Liegenschaft in EZ 36, KG St. Kathrein a.H.; an die Eheleute
A und M S zu übertragen.
Die Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz für den Gerichtsbezirk Birkfeld versagte mit Bescheid vom 5. Mai 1993 unter Berufung auf §4 Abs1 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes - StGVG 1983, LGBl. 72, dieser Eigentumsübertragung die Zustimmung.
Der gegen diesen Bescheid ausschließlich von A und M S erhobenen Berufung gab die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 27. Dezember 1993, GZ 8-22 Se 2/6-1993, unter Berufung auf §4 Abs1 und §16 StGVG 1983 Folge und erteilte die Zustimmung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende ausschließlich von B T erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
II. 1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Bereits im Erkenntnis VfSlg. 1249a/1929 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. An dieser Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 7142/1973 (unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 4538/1963 und 5038/1965) ausdrücklich für jene Fälle festgehalten, in denen der letztinstanzliche Bescheid die vor seiner Erlassung bestehende Rechtslage nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat (s. in diesem Zusammenhang etwa auch VfSlg. 7876/1976, S. 106; 8183/1977, S. 339). Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hat iS der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg. 11127/1986, 11843/1988, 12037/1989) die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin das ihr gemäß §15 Abs3 lita StGVG 1983 zustehende Recht der Berufung gegen den die Zustimmung versagenden erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeübt hat und mit dem angefochtenen Bescheid die Rechtslage nicht zu ihrem Nachteil verändert wurde, fehlt ihr iS der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon mangels Erschöpfung des Instanzenzuges die Beschwerdelegitimation (vgl. VfSlg. 9177/1981 mwH).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 8992/1980, 9452/1982, 11544/1987, 12524/1990; VfGH. 7.10.1992, B847/92) können die Partner eines zustimmungsbedürftigen Vertrages bei einer meritorischen Entscheidung nur durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden.
Da mit dem angefochtenen Bescheid die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zur Übertragung des Eigentums dem (auch) von der Beschwerdeführerin geschlossenen gerichtlichen Vergleich erteilt wurde, fehlt der Beschwerdeführerin jede Beschwer. Sie ist daher auch aus diesem Grund nicht zur Erhebung der Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG legitimiert (s. etwa VfSlg. 9452/1982).
3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
5. Bei diesem Ergebnis war eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Grundverkehrsrecht, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B271.1994Dokumentnummer
JFT_10059699_94B00271_00