TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/19 95/04/0214

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §67 Abs1;
BergG 1975 §67 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Baden bei Wien, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. September 1995, Zl. 63.220/100-VII/A/4/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Genehmigung eines Abschlußbetriebsplanes nach dem Berggesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zufolge wurde mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. September 1995 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 5. Mai 1995, betreffend die Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes für den Tonbergbau Baden der X-Aktiengesellschaft als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensablaufes - im wesentlichen ausgeführt, es sei nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden, daß die Beschwerdeführerin Partei i.S.d. § 67 Abs. 2 BergG 1975 sei. Somit komme ihr hinsichtlich der Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes keine Parteistellung und - weil das Recht, Berufung zu erheben nur einer vom Bescheid betroffenen Partei zustehe - auch kein Berufungsrecht zu. Das der Beschwerdeführerin nach § 67 Abs. 3 BergG als Trägerin öffentlicher Rechte zustehende Anhörungsrecht, das ihr allerdings nicht die Stellung einer Formalpartei vermittle, sei von der Berhauptmannschaft gewahrt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht "auf Zuerkennung der Parteistellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren und auf eine Entscheidung in der Sache selbst verletzt". Sie bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, es sei zwar zutreffend, daß das Anhörungsrecht nach § 67 Abs. 3 BergG der Beschwerdeführerin nicht die Stellung als Partei verschaffe und daß sie auch nicht unter die im § 67 Abs. 2 BergG aufgezählten Verfahrensparteien falle. Ihre Parteistellung ergäbe sich vielmehr aus folgenden Überlegungen:

§ 8 AVG regle die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nicht, sondern diese Frage sei nach den maßgebenden Rechtsvorschriften zu beurteilen, d.h. nicht bloß anhand der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift, sondern nach dem Gesamtbereich der Rechtsordnung einschließlich des Privatrechts. Im vorligenden Fall habe die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß sie "Eigentümerin der meisten im Gemeindegebiet der Stadt Baden gelegenen Heilquellen ist und daher Gefährdungen dieser Quellen Eingriffe in die Rechtstellung bzw. rechtlichen Interessen der Stadt Baden darstellen, sodaß der Stadt Baden im vorliegenden Verfahren, nicht zuletzt aufgrund der Bestimmungen des § 8 AVG 1991 Parteistellung zukommt". Schon weil sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen bzw. mit der Stellung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der im Gemeindegebiet gelegenen Heilquellen nicht auseinandergesetzt habe, sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Von sachverständiger Seite sei im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf den Nahbereich zweier wichtiger und sensibler Thermalwasserfelder empfohlen worden, von einer Deponienutzung, worauf der Abschlußbetriebsplan hinauslaufe, Abstand zu nehmen und es sei auf - in der Beschwerde näher dargelegte - Möglichkeiten der Einwirkung auf oberflächennahe Gewässer und Tiefenwässer hingewiesen worden. Da die beabsichtigten Arbeiten somit unmittelbar dazu angetan seien, in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin als Eigentümerin nahezu aller Heilquellen im Stadtgebiet Baden einzugreifen, müsse davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführerin Partei des Verfahrens sei. Dieses Ergebnis werde auch durch die Bestimmungen des BergG 1975 unterstützt. So habe der Gesetzgeber mit der Umschreibung der Schutzbereiche im § 67 Abs. 1 dieses Gesetzes (insbesondere durch die Normierung des Schutzes "von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen", worunter auch die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Heilquellen zu zählen wären) eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß eben auch dem Privatrecht zugehörige rechtliche Interessen zu wahren seien, sodaß folgerichtig dem jeweiligen Träger der geschützten Interessen auch Parteistellung zukommen müsse. Jedes andere Ergebnis wäre schlichtweg unerträglich, weil dann der betroffene Rechtsträger keine Möglichkeit hätte, seine Rechtsposition entsprechend zu schützen. § 67 Abs. 2 BergG 1975 stelle lediglich eine demonstrative Aufzählung jener Personen dar, denen jedenfalls Parteistellung zukomme. Es wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt und somit verfassungswidrig, würde den von Gesetzes wegen wahrzunehmenden und zu schützenden rechtlichen Interessen nicht eine Parteistellung der jeweiligen Rechtsträger korrespondieren. Beinhalte daher § 67 Abs. 2 BergG tatsächlich eine abschließende Aufzählung der Parteien im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, so rege die Beschwerdeführerin an, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Allerdings sprächen für die Auffassung der Beschwerdeführerin auch folgende Überlegungen:

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt habe, stelle die Rechtsgrundlage der Bergbautätigkeit der X-Aktiengesellschaft eine "Gewinnungsbewilligung" dar. Gewinnungsbewilligungen seien im II. Abschnitt des 5. Hauptstückes des BergG unter den §§ 94 bis 104 geregelt. Von besonderem Interesse für das gegenständliche Verfahren seien dabei die gesetzlichen Bestimmungen über die Parteistellung in den jeweiligen Verfahren. Gemäß § 98 Abs. 1 BergG seien Parteien im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung die auch im § 67 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgezählten Personen. Darüber hinaus normiere aber § 100 Abs. 1 BergG u.a., daß bei Aufnahme sowie bei Wiederaufnahme des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe dies der zuständigen Berghauptmannschaft vorher anzuzeigen sei. Dieser Anzeige sei ein Aufschluß- und Abbauplan beizufügen. Dieser Plan sei gemäß § 100 Abs. 2 leg. cit. einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen und es sei die Genehmigung u. a. (nur) dann zu erteilen, wenn (§ 100 Abs. 2 Z. 3 leg. cit.) "die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen (§ 134) als ausreichend anzusehen sind". Dem hier festgesetzten Schutzbereich bzw. dieser Genehmigungsvoraussetzung korrespondiere im § 100 Abs. 3 leg. cit. eine wesentlich erweiterte Parteistellung dahingehend, daß Parteien im diesbezüglichen Genehmigungsverfahren u.a. alle dinglich Berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe des Abbaufeldes aufhaltenden Personen seien, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt würden. Allein aus dieser systhematischen Gegenüberstellung erweise sich, daß nach dem Willen des Gesetzgebers dem oben näher definierten Schutzbereich auch eine korrespondierende Parteistellung der in ihren Rechten oder rechtlichen Interessen möglicherweise beeinträchtigten oder gefährdeten Personen zuzuerkennen sei. Da gemäß § 144 Abs. 1 leg. cit. für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne u.a. die Bestimmungen des § 67 lediglich "sinngemäß" anzuwenden sei, eröffne sich hier "die Möglichkeit einer verfassungskonformen und im übrigen die Wertungen des Gesetzgebers in systemkonformer Weise beachtenden extensiven Interpretation der Parteistellung im Verfahren um Genehmigung eines Abschlußbetriebsplanes", sodaß der Beschwerdeführerin als Trägerin von Privatrechten im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren Parteistellung einzuräumen gewesen wäre. Dieses Ergebnis werde schließlich noch durch folgende Erwägungen unterstützt: § 254 Abs. 1 BergG normiere ausdrücklich einen besonderen Schutz für Heilquellen und Wasserversorgungsanlagen in der Form, daß der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung bestimmte Schutzgebiete festsetzen könne. Gemäß der Übergangsregelung des § 254 Abs. 2 leg. cit. verlören individuelle und generelle Verwaltungsakte, die nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes ergangen seien und Schutzgebiete für andere Objekte als Heilquellen und Wasserversorgungsanlagen festgesetzt hätten, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit. Im vorliegenden Fall existiere für den örtlichen Bereich der Tongruben der X-Aktiengesellschaft bzw. für das gesamte Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin eine "Bewilligung des Schutz-Rayons für die Badener Heilquellen". Dieser bergrechtliche Schutz-Rayon für den Bereich der Badener Heilquellen entfalte nach wie vor normative Wirkung, da i.S.d.

§ 254 Abs. 1 letzter Satz BergG bislang keine neufestsetzende oder auflassende Verordnung des zuständigen Bundesministers für das fragliche Schutzgebiet erlassen worden sei. In dem normativ festgesetzten Schutzbereich für die Badener Heilquellen sei u. a. "jede Bergbauunternehmung, welche die Aufsuchung oder Gewinnung vorbehaltener Mineralien (§§ 3, 13, 14 und 40 des Allgemeinen Berggesetzes) zum Zwecke hat, als unzulässig erklärt" worden. Unter die "vorbehaltenen Mineralien" seien gemäß § 3 des Allgemeinen Berggesetzes u.a. "Erdharze" gefallen, worunter auch Gips (Ton) zu verstehen wäre. Obschon aufgrund der Berggesetznovelle 1990 nunmehr u.a. auch Tone, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen, Ziegeleierzeugnissen oder von andere keramischen Erzeugnissen eigneten, zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählten, sodaß Bergbautätigkeiten zur Gewinnung oder im Zusammenhang mit derartigen Mineralien aus dem verordneten Schutzbereich herausfielen, blieben die vom seinerzeitigen Normfestsetzungsorgan verfügten Restriktionen bzw. Wertungsgesichtspunkte für die Einräumung dieses Schutzbereiches weiterhin aufrecht. In normativer Form sei in der Bewilligung des Schutz-Rayons in nach wie vor bestehender Aktualität begründend ausgeführt worden wie folgt: "Dieses Erkenntnis gründet sich auf die hervorragende Wichtigkeit und hohe Bedeutung der schon von Alters her (unter den Römern als Aquae Pannoniae) berühmten Heilquelle von Baden ... Nachdem somit der geringe Wert des fraglichen Bergbaus dort mit dem vielleicht unersetzlichen Schaden, welcher durch den Betrieb des ersteren den Thermen Badens und dadurch der ganzen leidenden Menschheit, insbesondere aber auch der Gemeinde Baden möglicherweise zugeführt werden könnte, außer allem Verhälntisse steht, so erscheint die Festsetzung des obigen Schutz-Rayons ... vollkommen gerechtfertigt". Da die "Bewilligung des Schutz-Rayons" vom 3. Oktober 1879 zufolge der Regelung des § 254 Abs. 1 letzter Satz des Berggestzes 1995 nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre, in diesem normativen Akt aber ausdrücklich auf die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Schutz der in ihrem Eigentum stehenden Heilquellen Bedacht genommen werde, sei davon auszugehen, daß in jedem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Bergbautätigkeiten, welche dazu angetan seien, die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin zu gefährden, dieser Parteistellung zur Wahrung ihrer Rechtsstellung zukommen müsse.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 141 Abs. 1 Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259/1975 i. d.F. BGBl. Nr. 633/1994 (in der Folge: BergG) hat der Bergbauberechtigte bei Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon u.a. einen hiebei einzuhaltenden Abschlußbetriebsplan zu verfassen. Gemäß § 141 Abs. 3 BergG bedürfen Abschlußbetriebspläne hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten gemäß § 144 Abs. 1 BergG die §§ 67, 68 und 70 bis 73 sinngemäß.

Gemäß § 67 Abs. 1 BergG hat die Bezirkshauptmannschaft, wenn der Auflassungserklärung ein Abschlußbetriebsplan beizufügen war und weitere - im vorliegenden Fall nicht interessierende - Voraussetzungen erfüllt sind, diesen zu prüfen. Der Abschlußbetriebsplan ist erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen, Auflagen und Fristen zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan beizufügen, so hat die Berghauptmannschaft zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen. Es ist jeweils auch festzusetzen, wie lange eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 183) zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Weiters ist zu prüfen, ob aufgrund der Angaben in der Auflassungserklärung eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz von allenfalls danach noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall sind der Berghauptmannschaft entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese hat nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Außerdem sind jene Vorrichtungen zu bezeichnen, die aus Sicherheitsgründen angebracht worden sind oder noch angebracht werden und unter Aufrechterhaltung ihrer Zweckbestimmung nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch in das Eigentum des Grundeingentümers fallen. Für den Ausspruch über die Sicherstellung gilt der § 172 Abs. 6 sinngemäß.

Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind gemäß § 67 Abs. 2 BergG der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen worden, so auch dieser, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich Bergbauanlagen (§ 145) befinden, ferner die Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet (§ 176 Abs. 1), die Inhaber von sich auf dieses ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen (§ 113 Abs. 1) sowie Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen der Grundeigentümer das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe im Bergbaugebiet einschließlich des Rechts der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes die geologische Bundesanstalt und, sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4 und für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung als Partei besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften abgeleitet werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 94/04/0095). Nur insoweit, als durch die von der Behörde im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften - zu denen auch Vorschriften des Privatrechts gehören können - ein subjektives Recht (Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse) eingeräumt wird, vermittelt § 8 AVG den solcherart Berechtigten die prozessuale Stellung als Partei. Es vermag daher ein subjektives Recht, das in anderen als in den von der Behörde in der Sache anzuwendenden Rechtsvorschriften eingeräumt wird, dem Berechtigten die Stellung als Partei - in dieser Sache - nicht zu verschaffen.

Davon ausgehend kommt in einem wie dem vorliegenden Fall ein Parteistellung i.S.d. § 8 AVG vermittelndes subjektives Recht den in § 67 Abs. 2 BergG genannten, nicht aber auch weiteren Personen bzw. Personengesellschaften des Handelsrechtes zu.

Die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 BergG normieren nämlich - neben weiteren Ermächtigungen der Bergbehörde - lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein Abschlußbetriebsplan zu genehmigen ist. Sie räumen daher - für sich genommen - noch kein subjektives Recht auf Gewährleistung des hier normierten Schutzes ein. Ein solches Recht kommt den im § 67 Abs. 2 BergG genannten Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts erst aus dem Zusammenhalt der Abs. 1 und 2 des § 67 BergG zu.

§ 67 Abs. 2 BergG regelt daher - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - abschließend, wer Partei in diesem Verfahren ist. Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Verständnis dieser Bestimmung bietet weder der Gesetzestext, noch die Gesetzesmaterialien (vgl. RV, 1303 BlgNR, XIII GP, 73).

Besitzt die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermaßen nicht zum Kreis der im § 67 Abs. 2 BergG genannten Personen zählt, solcherart aber keinen Rechtsanspruch darauf, daß der Abschlußbetriebsplan nur dann bergbehördlich genehmigt wird, wenn die zum Schutz ihrer Heilquellen vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, so kann - unbeschadet ihrer Rechtsstellung in allfälligen behördlichen Verfahren und anderen Rechtsvorschriften - die Genehmigung dieses Betriebsplanes auch nicht in ihre Rechtsstellung eingreifen.

An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis auf das zum Schutz der Badener Heilquellen nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes festgelegte Schutzgebiet nichts zu ändern, weil sich auch daraus ein entsprechender Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin nicht ergibt.

Aus diesem Grund vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, die in § 67 Abs. 2 BergG getroffene Regelung sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil sie der Beschwerdeführerin trotz Vorliegens eines zu schützenden rechtlichen Interesses die Parteistellung verwehre, nicht zu teilen, weil ihr im vorliegenden Verfahren ein rechtliches Interesse eben nicht eingeräumt ist.

Daß aber in einem anderen bergrechtlichen Verfahren, nämlich im Verfahren zur Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes gemäß § 100 BergG u.a. auch jenen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe des Abbaufeldes aufhaltenden Personen Parteistellung zukommt, wenn ihr Leben oder ihre Gesunheit oder ihre dem Bergbau Berechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung gemäß § 100 Abs. 5 BergG Einwendungen gegen den Aufschluß- und Abbauplan erheben, besagt freilich weder, daß dies auch im Verfahren über die Genehmigung von Abschlußbetriebsplänen zu gelten hätte, noch daß eine solche "extensive Interpretation" dem "Willen des Gesetzgebers" entspräche.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und somit auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040214.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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