Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des E in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich
vom 26. Juli 1994, Zl. Ge - 212085/12 - 1994/Pan/En, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Juli 1994 wurden dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen "Fleischer (Fleischhauer und Fleischselcher) - Gewerbe" und "Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 Zif. 25 GewO 1973 beschränkt auf den Handel mit Vieh und Fleisch sowie Pferden" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde im wesentlichen unter Hinweis auf 7 Verwaltungsstraferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau und 3 Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem Lebensmittelgesetz ausgeführt, daß die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausschließlich auf den Tatbestand der mangelnden Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 gestützt worden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde nicht verpflichtet, ihm sämtliche Strafverfahren, sei es verwaltungsstrafrechtlicher oder gerichtlicher Art, die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung herangezogen wurden, bekanntzugeben, da dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, daß er sowohl die über ihn verhängten Strafen als auch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Gewerbeausübung kenne. Folglich seien in dem diesbezüglichen mangelnden Parteiengehör keine Verfahrensfehler zu erblicken. Ebenso wenig zielführend seien die Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsstrafen, da diese Einwendungen ausschließlich im betreffenden Verwaltungsstrafverfahren Berücksichtigung finden hätten können. Im Entziehungsverfahren sei nicht mehr zu prüfen, ob die Verwaltungsstrafe zu Recht, sondern lediglich, ob die Verwaltungsstrafe rechtskräftig verhängt worden sei. Wenn auch der Beschwerdeführer meine, die Gesamtheit der verhängten Strafen enthielten nur Bagatellvorwürfe, so sei dem entgegenzuhalten, daß auch eine Vielzahl geringer Übertretungen die Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 rechtfertige. Diese Vielzahl von Übertretungen könne im gegenständlichen Fall als erwiesen angenommen werden, da die im Akt erliegenden Verwaltungsstrafregisterauszüge eine beträchtliche Anzahl an einschlägigen rechtskräftigen Verwaltungsstrafen beinhalteten, die neben den gerichtlichen Verurteilungen nach dem LMG auch der gegenständlichen Gewerbeberechtigungsentziehung zugrunde gelegt worden seien. Da die übertretenen Normen wie z.B. Fleischhygienegesetz, Lebensmittelgesetz, Tierseuchengesetz, Fleischuntersuchungsgesetz, etc. eindeutig im Zusammenhang mit der Ausübung des Fleischer- und beschränkten Handelsgewerbes stünden, könne nicht bestritten werden, daß die über ihn verhängten Verwaltungsstrafen wegen schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Fleischergewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen erfolgt seien. Damit sei aber der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 als erfüllt anzusehen, sodaß die für die Ausübung des Fleischer- und beschränkten Handelsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben sei. Zum Hinweis des Beschwerdeführers, daß die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers herangezogenen Verfehlungen bereits 20 Jahre zurücklägen, sei festzustellen, daß zwar der Entziehungstatbestand der mangelden Zuverlässigkeit erst mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten sei, aber für die Beurteilung der Zuverlässikgeit sogar getilgte Strafen herangezogen werden könnten, sodaß ab dem Zeitpunkt des Bestehens dieses Entziehungstatbestandes sämtliche aufrechten und getilgten Strafen eines Gewerbetreibenden zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit herangezogen werden könnten. Aus all diesen Gründen sei die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu Recht erfolgt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht, daß ihm nur im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Gewerbeberechtigungen entzogen werden, sowie in dem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren verletzt. Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, daß die belangte Behörde zu Unrecht mangelnde Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 angenommen habe. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, daß der Gesetzgeber das Vorliegen überaus gravierender Umstände vor Augen gehabt habe, was auch verständlich sei, denn der Entzug der Gewerbeberechtigung stelle für den betreffenden Gewerbeinhaber, wie hier für den Beschwerdeführer, doch eine überaus gravierende und existenzielle Maßnahme dar. Er selbst habe für seine Frau und vier Kinder zu sorgen und habe seine gesamte Existenz auf seinen, bereits vom Vater ererbten Fleischereibetrieb aufgebaut, wobei er beträchtliche Betriebsmittelkredite aufgenommen habe. Im Falle einer Entziehung der Gewerbeberechtigungen würde er diese Existenz verlieren. Zur Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit sei zu sagen, daß nicht jeder wie immer geartete Verstoß etwa gegen arbeitsrechtliche Vorschriften bereits die Entziehung der Gewerbeberechtigung zur Folge habe. Es müsse sich vielmehr um schwerwiegende Verstöße gegen die durch die jeweiligen arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften geschützten Interessen handeln. So stelle eine kurzfristige illegale Beschäftigung in einer betrieblichen Notsituation keinen schwerwiegenden Verstoß dar. Die Verstöße müßten weiters die Annahme erschüttern, daß der Gewerbeinhaber die für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Als schwerwiegend sei ein Verstoß dann anzusehen, wenn er geeignet sei, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen. Außerdem müsse es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes "besonders zu beachten" seien. Ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Interessen sichernde Rechtsvorschriften werde zwar nicht im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung, wohl aber dann angenommen werden können, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die ihm vorgeworfenen Übertretungen sowohl im einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit zu geringfügig, um daraus mangelnde Zuverlässigkeit im Sinne der hier maßgeblichen Gesetzesbestimmung annehmen zu können. Nicht einmal die ihm zum Vorwurf gemachten gerichtlichen Verurteilungen nach dem Lebensmittelgesetz erschienen geeignet, seine mangelnde Zuverlässigkeit anzunehmen, weil die ersten beiden Verurteilungen bereits etwa 20 Jahre zurücklägen und auch die im Jahre 1992 erfolgte Verurteilung bloß mangelnde Aufsicht des Personals betroffen habe. Die übrigen ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen seien keineswegs dermaßen gravierend, daß sie das Ansehen des Berufsstandes der Fleischer herabsetzen könnten. Dabei müsse jedenfalls berücksichtigt werden, daß sich sein Betrieb nicht mit dem Direktverkauf an Kunden beschäftige, sondern ausschließlich im Großhandel an Großabnehmer liefere, sodaß die sich aus den Verwaltungsübertretungen ergebenden Unzulänglichkeiten bloß den Betriebsablauf im Inneren des gegenständlichen Betriebes beträfen, jedoch keinerlei Schutzinteressen beispielsweise von Konsumenten berührten. Der Beschwerdeführer ist weiters der Ansicht, daß erst nach dem 1. Juli 1993 gesetzte Handlungen eine allfällige Gewerbeentziehung rechtfertigen könnten, weil die Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 erst mit diesem Datum in Kraft getreten sei. Eine "Heranziehung von Übertretungen vor diesem Zeitraum als Grund für die Gewerbeentziehung" würde das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen nicht beachten. Weiters sei bei Prüfung der mangelden Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers ein gewichtiger Umstand, nämlich ob der Beschwerdeführer nach der gegebenen Situation Vorschriften verletzt habe, welche seine persönliche Kompetenz betreffen, oder in Bereichen, die "nach Natur der Sache" von seinen Angestellten erledigt werden müßten (wie z.B. das Reinigen des Betriebes, Ablauf von Schlachtvorgängen), von der belangten Behörde nicht genügend erörtert worden. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß bezüglich der für die Verneinung der Zuverlässigkeit angeführten Strafverfahren entsprechende Feststellungen getroffen werden hätten müssen. Von der belangten Behörde werde u.a. die mangelnde Zuverlässigkeit damit begründet, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 20. August 1990 einer Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 schuldig erkannt worden sei, was ihm aber niemals angekündigt worden sei, obwohl es sich dabei amtsbekanntermaßen um eine nach wie vor strittige Situation handle. (Die Frage der Ableitung der Abwässer aus dem Schlachtbetrieb des Beschwerdeführers sei Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.) Die belangte Behörde habe weiters den vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgebrachten Umstand, daß er durch die Bestellung eines verwantwortlichen Beauftragen mit Wirkung vom 4. Dezember 1989 einen Akt gesetzt habe, welcher bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit berücksichtigt hätte werden müssen, zu wenig erörtert.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist von der Behörde (§ 361) die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen gemäß Z. 3 sind nach dem Schlußsatz des § 87 Abs. 1 leg. cit., insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs sowie der illegalen Prostitution.
Durch die Einschränkung auf "schwerwiegende" Verstöße soll sichergestellt werden, daß nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann. So liegt - abgesehen von an sich als schwerwiegend zu wertenden Verstößen - ein solcher zwar nicht schon im Fall jeder geringfügigen Verwaltungsübertretung vor, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist.
Ausgehend von dem so zu verstehenden normativen Gehalt der "erforderlichen Zuverlässigkeit" kann die Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer besitze im Hinblick auf die beträchtliche Anzahl einschlägiger (rechtskräftiger) Verwaltungsstrafen nicht mehr die für die Ausübung des Fleischer- und des beschränkten Handelsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, aus der Sicht des Beschwerdefalles aber nicht als rechtswidrig erkannt werden. Denn die belangte Behörde hatte davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit insgesamt sechs rechtskräftig gewordenen Straferkenntnissen (teilweise wiederholt) schuldig erkannt worden war, nach dem Tierseuchengesetz, der 1. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz iVm. diesem Gesetz und der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, somit eine Vielzahl von Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Des weiteren hat der Beschwerdeführer auch drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen Übertretungen des Lebensmittelsgesetzes erlitten.
Angesichts der Vielzahl dieser - mit der Ausübung seiner Gewerbe im Zusammenhang stehenden - Übertretungen kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie diese rechtskräftig festgestellten und wiederholt vom Beschwerdeführer begangenen Verstöße gegen die nach Art und Gegenstand seiner Gewerbe zu beachtenden Vorschriften und Schutzinteressen als insgesamt betrachtet schwerwiegend im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. gewertet hat. Der Hinweis des Beschwerdeführers, der von seinem Vater ererbte Fleischerbetrieb stelle für ihn und seine Familie die Existenzgrundlage dar, ist für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ohne rechtliche Bedeutung und vermag seiner Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 93/03/0252).
Insoweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, seine vor dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 (1. Juli 1993) begangenen Übertretungen dürften wegen des "Rückwirkungsverbotes" in dem in Rede stehenden Entziehungsverfahren nicht herangezogen werden, ist ihm zu erwidern, daß nur hinsichtlich von Strafgesetzen ein verfassungsgesetzlich verankertes Verbot der Rückwirkung besteht (Art. 7 Abs. 1 EMRK). Hingegen besteht in einer Angelegenheit wie der vorliegenden kein derartiges "Rückwirkungsverbot", sodaß die vom Beschwerdeführer angesprochene verfassungskonforme Interpretation des (am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen) gegenständlichen Entziehungstatbestandes aus dem Blickwinkel einer Rückwirkung des Gesetzes nicht dazu führt, daß in die Beurteilung des Entziehungstatbestandes Sachverhalte nicht einbezogen werden dürften, die sich vor Erlassung der Gewerberechtsnovelle 1992 ereignet haben (vgl. auch Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 7. Auflage (1992), Rz. 494). Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Sachlichkeit ergeben sich insbesondere bei einem Vergleich der alten mit der neuen Rechtslage nicht.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in seinem Betrieb einen verantwortlichen Beauftragten bestellt, so kommt diesen Ausführungen im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Relevanz zu, da im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren die belangte Behörde ausschließlich die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der festgestellten Verurteilungen zu beurteilen hatte.
Da aus den übertretenen Normen ersichtlich war, daß diese für die auszuübenden Gewerbe einzuhaltende Vorschriften darstellen, wie etwa das Lebensmittelgesetz, war eine Erörterung einzelner (verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher) Strafverfahren nicht erforderlich. Im übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit eine weitere Erörterung einzelner einschlägiger Verwaltungsstrafen angesichts der Vielzahl der begangenen Übertretungen geeignet gewesen wäre, die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid zu führen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040193.X00Im RIS seit
20.11.2000