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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen PensionsG sowie des ASVG betreffend das (derzeit) unterschiedliche Anfallsalter von Regelpensionen für Frauen und Männer; stufenweise Anpassung des Pensionsantrittsalters im Einklang mit der VerfassungsrechtslageSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des Wortes "weibliche" und der Wortfolge "); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach §3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl Nr 832/1992" in §16 Abs6 APG, BGBl I 142/2014, idF BGBl I 158/2020 sowie der Wortfolge "nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte" in §253 Abs1 ASVG (samt Eventualantrag) wegen Verletzung folgender "Grund-, Menschen- und Verfassungsrechte":
"- Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art7 B-VG, Art20 GRC (insbesondere auch in Verbindung mit Art21 GRC auf Nichtdiskriminierung),
- auf Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters und des Geschlechts nach Art21 GRC (= Nichtdiskriminierung nach Art14 EMRK (in Verbindung mit Art1 1. Zusatzprotokoll EMRK),
- auf Gleichheit von Männern und Frauen nach Art23 GRC (= Art14 EMRK mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts)
- das Recht auf Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung im Alter nach Art34 Abs1 GRC sowie
- das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach Art47 GRC (= Art6 EMRK und Art13 EMRK)."
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 12.568/1990 und 12.660/1991) sowie der in Reaktion darauf geschaffenen Verfassungsrechtslage (vgl das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 832/1992 – in der Folge: BVG Altersgrenzen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Mit Erlassung des BVG Altersgrenzen hat sich der Verfassungsgesetzgeber für eine stufenweise Angleichung des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters entschieden, wodurch es – derzeit – zu einer ungleichen Behandlung von Männern und Frauen kommt. Eine diese Unterscheidung enthaltende Regelung steht somit im Einklang mit der Verfassungsrechtslage und begegnet insofern keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Pensionsrecht, Sozialversicherung, Pensionsalter, Gleichheit Frau - Mann, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G176.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022