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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags betreffend die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; Regelung des ASVG betreffend die ausschließliche Geltung von Beitragsmonaten mit Erwerbstätigkeit im Gestaltungsspielraums des GesetzgebersSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit sowie die im 1. bis 3. Teilstrich des §607 Abs12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind" in §617 Abs13 Z4 erster Satz ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 125/2017 wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wegen Altersdiskriminierung und wegen Verletzung des Eigentumsrechtes:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 18.885/2009 sowohl zum weiten Beurteilungsspielraum als auch zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen; vgl auch VfSlg 20.088/2016, wonach das Unionsrecht – abgesehen von der GRC [vgl VfSlg 19.632/2012] – für den Verfassungsgerichtshof kein Prüfungsmaßstab in Normenkontrollverfahren ist) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Da das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl VfSlg 20.226/2017 mwN), gilt dies umso weniger für die Erwartung, von der zeitlichen Ausdehnung einer günstigen Rechtslage zu profitieren.
Angesichts der grundsätzlichen Wirksamkeit der vom Antragsteller nachgekauften Versicherungsmonate von Schul- und Studienzeiten für andere (für ihn in Betracht kommende) Pensionsarten als die vom ihm angestrebte vermag der Verfassungsgerichtshof auch diesbezüglich keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zu erkennen (vgl VfSlg 16.923/2003; vgl zudem auch §70b ASVG).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Sozialversicherung, Frühpension, Pensionsalter, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G173.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022