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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags betreffend die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; Regelung des ASVG betreffend die ausschließliche Geltung von Beitragsmonaten mit Erwerbstätigkeit im Gestaltungsspielraums des GesetzgebersRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei sozialen Bedarfslagen und den an diese anknüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrages (Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit sowie die im 1. bis 3. Teilstrich des §607 Abs12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind" in §617 Abs13 Z4 erster Satz ASVG idF BGBl I 125/2017) die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Da das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, gilt dies umso weniger für die Erwartung, von der zeitlichen Ausdehnung einer günstigen Rechtslage zu profitieren. Angesichts der grundsätzlichen Wirksamkeit der vom Antragsteller nachgekauften Versicherungsmonate von Schul- und Studienzeiten für andere (für ihn in Betracht kommende) Pensionsarten als die von ihm angestrebte vermag der VfGH auch diesbezüglich keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten erkennen (vgl zudem auch § 70b ASVG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Frühpension, Pensionsalter, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G173.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022