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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung der Betretungsbeschränkung für Gäste von Beherbergungsbetrieben ohne 2G-Nachweis gemäß einer Bestimmung einer COVID-19-MaßnahmenVSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit des §6 Abs2 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV), BGBl II 441/2021, idF BGBl II 459/2021 wegen Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, Erwerbsfreiheit und Eigentum.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal in der angefochtenen Betretungsbeschränkung für Gäste von Beherbergungsbetrieben ohne 2G-Nachweis vor dem Hintergrund der im Verordnungsakt hinreichend erfolgten Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung bzw die Unzulässigkeit des Eingriffes in die geltend gemachten Grundrechte im Hinblick auf die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht zu erkennen ist (vgl VfGH 17.3.2022, V294/2021).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Ablehnung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V288.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022