TE Vwgh Beschluss 2022/10/12 Ra 2022/08/0128

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Veröffentlicht am 12.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Dr. P B, Rechtsanwalt in W, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2022, W151 2256107-1/5E, W151 2256107-2/3E, betreffend Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem BSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 4. Mai 2022 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fest, der Revisionswerber sei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge und Beitragszuschläge in bestimmter Höhe zu bezahlen.

2        Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde als verspätet zurück (Spruchpunkt II.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 4.11.2021, Ra 2021/08/0049, mwN).

7        Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit lediglich vor, das Bundesverwaltungsgericht weiche mit der angefochtenen Entscheidung „erheblich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ ab. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht „das Gesetz denkunmöglich und entgegen dem Schutzzweck der Norm in den angezogenen Gesetzesbestimmungen“ angewendet.

8        Mit diesem völlig pauschal gehaltenen Vorbringen wird die Revision den dargestellten Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht gerecht.

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080128.L00

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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