TE Vwgh Beschluss 2022/10/13 Ra 2022/13/0061

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Veröffentlicht am 13.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der Marktgemeinde F in F, vertreten durch Dr. Ralph Vetter und Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in 6890 Lustenau, Kaiser-Franz-Josef-Straße 4, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 27. April 2022, Zl. RV/1200037/2020, betreffend u.a. Altlastenbeitrag, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom 25. Mai 2022, Zl. RR/1200001/2022 gemäß § 289 BAO den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 27. April 2022, Zl. RV/1200037/2020 aufgehoben und die Revisionswerberin damit klaglos gestellt.

2        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0051, mwN).

4        Die Revisionswerberin hat auf Anfrage erklärt, sie sei klaglos gestellt. Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5        Die Revisionswerberin wurde im vorliegenden Fall schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. neuerlich VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0051). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.

Wien, am 13. Oktober 2022

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130061.L00

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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