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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §64 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des P in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. September 1995, Zl. IIb2-K-3079/4-1995, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 27. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das war der 31. Jänner 1995), entzogen. Einer Berufung wurde "gemäß § 57/2 KFG 1967 die aufschiebende Wirkung zuerkannt."
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid enthält zudem den Ausspruch, daß "die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt" wird.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 30. Dezember 1994 eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Dies stehe aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses für die belangte Behörde bindend fest. Bei der Bemessung der Entziehungsdauer seien die Verwerflichkeit von Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 sowie die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer bereits 1992 einschlägig in Erscheinung getreten sei, wobei ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen vorübergehend entzogen worden sei. Da die Vorfrage aufgrund der Berufungsentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. Juli 1995 geklärt sei, sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde richtet sich vor allem gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe am 30. Dezember 1994 eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die belangte Behörde sei an die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht gebunden und hätte selbständig beurteilen müssen, ob er die genannte Übertretung begangen habe.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers stand für die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bindend fest, daß er am 30. Dezember 1994 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 (in Verbindung mit § 5) StVO 1960 begangen hat. An der rechtskräftigen Bestrafung und damit an der Bindungswirkung hat die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts geändert. Eine anderslautende Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach einer allfälligen Aufhebung seines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof könnte insofern Auswirkungen auf das Entziehungsverfahren haben, als in diesem Verfahren ein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs. 1 Ziffer 3 AVG vorliegen könnte (siehe zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/11/0183, mwN).
Der Beschwerdeführer bekämpft die ausgesprochene Entziehungsdauer von sechs Monaten und führt dazu aus, daß die Tat am 30. Dezember 1994 begangen worden sei und er sich seither wohlverhalten habe.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß gegen die Bemessung der Entziehungszeit mit sechs Monaten im Hinblick auf das im Jahre 1992 begangene Alkoholdelikt und die damals ausgesprochene vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung in der Dauer von vier Wochen keine Bedenken bestehen. Im übrigen ist zu beachten, daß die belangte Behörde den erstinstanzlichen Ausspruch (vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 31. Jänner 1995) in Ausübung ihrer Kontrollfunktion (siehe dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A) bestätigt und keine andere Entziehungszeit festgesetzt hat, sodaß die Entziehungszeit am 31. Juli 1995 abgelaufen ist. Der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Ausspruch betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war überflüssig, weil eine rechtzeitig eingebrachte Berufung zufolge § 64 Abs. 1 AVG ohnedies aufschiebende Wirkung hat. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG geht ins Leere, weil es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen letztinstanzlichen Bescheid handelt, gegen den eine Berufung nicht zulässig ist.
Da sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110294.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014