TE Vwgh Beschluss 2022/10/14 Ra 2022/03/0222

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Veröffentlicht am 14.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. August 2022, Zl. LVwG-S-676/001-2022, betreffend Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (mitbeteiligte Partei: M S in S, vertreten durch Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 20-22/I/II), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7. Februar 2022 wurde die Mitbeteiligte wegen dreier Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) bestraft.

2        Dem lag zusammengefasst zugrunde, dass sie am 4. Jänner 2022 an einer näher bezeichneten Vortragsveranstaltung mit über 25 Teilnehmern teilgenommen und über keinen 2G-Nachweis verfügt hatte. Ihr wurden deshalb Verstöße 1.) gegen § 14 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (SchuMaV) (Teilnahme an einer Zusammenkunft ohne 2G-Nachweis, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien), 2.) gegen die Ausgangsregelung des § 3 der 6. COVID-19-SchuMaV (Verlassen des privaten Wohnbereichs, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien) und 3.) gegen § 14 Abs. 2 Z 1 der 6. COVID-19-SchuMaV (Teilnahme an einer Zusammenkunft ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze) zur Last gelegt und sie wurde für diese Übertretungen jeweils mit Geldstrafen bestraft.

3        Aufgrund der Beschwerde der Mitbeteiligten hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses wurden vom Verwaltungsgericht hingegen dem Grunde nach bestätigt, die Geldstrafen aber jeweils herabgesetzt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

4        Nur gegen die ersatzlose Behebung des Schuldspruchs zu Spruchpunkt 1. richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Aufhebung des angefochtenen Spruchteils vorgenommen, weil es von einer teilweisen Konsumtion der Tatvorwürfe ausgegangen sei, obwohl eine solche nicht vorliege. Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses habe die unzulässige Teilnahme an einer Zusammenkunft ohne 2G-Nachweis geahndet, Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses die unzulässige Teilnahme an einer Zusammenkunft mit mehr als 25 Teilnehmern ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze bestraft.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

7        Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8        Das Verwaltungsgericht hat der Mitbeteiligten im gegenständlichen Fall einerseits zur Last gelegt, entgegen der Ausgangsregelung des § 3 der 6. COVID-19-SchuMaV den eigenen privaten Wohnbereich verlassen und sich außerhalb dieses Wohnbereichs aufgehalten zu haben, um an einer Zusammenkunft teilzunehmen, die nicht unter die Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 iVm § 14 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV fiel; dies obwohl sie über keinen 2G-Nachweis verfügte (§ 3 Abs. 4 der 6. COVID-19-SchuMaV). Andererseits wurde der Mitbeteiligten vorgeworfen, an einer - für jedermann - unzulässigen Zusammenkunft von mehr als 25 Teilnehmern ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 der 6. COVID-19-SchuMaV teilgenommen zu haben.

9        Dass und weshalb es nach dem Schutzzweck der angeführten Normen fallbezogen außerdem noch der gesonderten Bestrafung der Mitbeteiligten wegen Teilnahme an der Zusammenkunft ohne 2G-Nachweis bedurft hätte, legt die Revision, die auf die (in Rn. 8) erstgenannte Bestrafung überhaupt nicht eingeht, in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht dar.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2022

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030222.L00

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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