TE Vwgh Beschluss 2022/10/14 Ra 2022/03/0215

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Veröffentlicht am 14.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. K K, in I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. August 2022, Zl. LVwG-2022/24/1629-1, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auf eine Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 28. Februar 2022 wurde der Revisionswerber u.a. einer Übertretung nach § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz (Verletzung des öffentlichen Anstandes) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage und zwei Stunden) verhängt.

2        Ein vom Revisionswerber dagegen erhobener Einspruch wurde mit Bescheid der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem bekämpften Erkenntnis vom 17. August 2022 als unbegründet abgewiesen.

3        Eine Eingabe des Revisionswerbers vom 27. August 2022 wurde dem Verwaltungsgerichtshof als Revision gegen dieses Erkenntnis vorgelegt.

4        Die Revision ist unzulässig:

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

6        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung davon erfasst ist (vgl. VwGH 25.4.2021, Ra 2020/03/0096, mwN).

7        Nach § 13 Tiroler Landes-Polizeigesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 360 Euro bestraft.

8        Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel - etwa die fehlende Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt - einzuleiten gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/03/0104, mwN).

Wien, am 14. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030215.L00

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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