Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.08.2022Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
StSUG §2 Z10Rechtssatz
Nach § 8 Abs 7 SUG Stmk 2021 (StSUG) darf der Wohnbedarfsanteil einschließlich einer allfälligen Wohnkostenpauschale die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen. Gemäß § 2 Z 10 StSUG wird der Wohnbedarf wie folgt definiert: regelmäßig wiederkehrender erforderlicher Aufwand für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Gemäß § 21 Abs 1 MRG fallen die Kosten einer Eigenheimversicherung unter die Betriebskosten.
Schlagworte
Sozialunterstützung, Wohnbedarf, tatsächliche Wohnkosten, Betriebskosten, Eigenheimversicherung, DefinitionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.47.36.5738.2022Zuletzt aktualisiert am
31.10.2022