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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Ö in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1994, Zl. 101.934/3-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565.,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach Ausweis der Akten handelt es sich um einen Verlängerungsantrag) gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg am 16. Juni 1992 wegen § 142 Abs. 1 StGB, §§ 15, 83/1, 84/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten bedingt auf drei Jahre rechtskräftig seit 6. November 1992 verurteilt worden sei. Aufgrund dieser Verurteilung sei gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, das Berufungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid sei noch anhängig.
Aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung würde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit "nicht nur gefährden", weil der Beschwerdeführer wegen Raubes und versuchter Körperverletzung sowie versuchter schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden sei.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu sagen, daß durch den Aufenthalt seiner Familie im Bundesgebiet private und familiäre Beziehungen bestünden. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sei den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers Priorität einzuräumen.
Die dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Beschluß vom 27. Februar 1995, B 2799/94). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung nach dem genannten Gesetz Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerkversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG hat die Behörde auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, und zwar derart, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0021).
Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorliegende rechtskräftige Verurteilung die öffentliche Sicherheit gefährde, kann schon wegen der Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten (Raub und schwere Körperverletzung) nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auch der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, daß er durch sein nunmehriges Verhalten die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht mehr gefährde, vermag mit Rücksicht auf die Art der ihm zur Last liegenden Delikte und die aus deren Begehung hervorleuchtende verwerfliche Einstellung die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu entkräften.
Was die privaten Interessen anlangt, so verweist der Beschwerdeführer darauf, daß für ihn in seiner Heimat keinerlei familiäre Kontakte mehr bestünden. Er sei in Österreich voll integriert, achte dessen Rechtsordnung und führe einen ordentlichen Lebenswandel. Auch damit kann er der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen: Die sich aus den der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ist nämlich von solchem Gewicht, daß die aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers abzuleitenden privaten und familiären Interessen (Aufenthalt seit 1989, Berufstätigkeit zwischen 1991 und 1994) zurückzustehen haben.
Ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Kurde Repressalien und Verfolgungen ausgesetzt wäre, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, weil mit dem Bescheid über die Versagung der Aufenthaltsbewilligung weder ein Ausreisebefehl erteilt wird, noch dieser die Grundlage für eine Abschiebung bildet.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210643.X00Im RIS seit
02.05.2001