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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen Algeriens; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Ausübung der Homosexualität im HerkunftsstaatRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) schließt aus der Möglichkeit, die Homosexualität bei zurückhaltender Ausübung leben zu können, darauf, dass der Beschwerdeführer keiner für seinen Antrag auf internationalen Schutz maßgeblichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei, wodurch es den Zweck des Diskriminierungsverbotes unterläuft: Relevant ist nämlich nicht, ob der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung in irgendeiner Form in seinem Heimatstaat ausleben kann; ebenso wenig kommt es darauf an, wie der Beschwerdeführer seine Homosexualität in Österreich auslebt und ob auch unverheiratete Paare von ähnlich "rigiden Moralvorstellungen" betroffen sind. Ausschlaggebend ist vielmehr einzig, ob der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung in Algerien ausleben kann, ohne sie geheim halten zu müssen.
Darauf geht das BVwG in seinem angefochtenen Erkenntnis aber nicht ein, obwohl seinen Feststellungen zu entnehmen ist, dass Homosexualität "für die Behörden dann strafrechtlich relevant [ist], wenn sie offen ausgelebt wird". Mit diesem Umstand hätte sich das BVwG ebenso auseinanderzusetzen gehabt wie mit der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer durch eine offene Ausübung der Homosexualität ins Visier islamistischer Gruppierungen geraten könnte, die nach den Feststellungen Gewalt gegen Homosexuelle ausüben, ohne dass die staatlichen Behörden schützend einschreiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, HomosexualitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4365.2021Zuletzt aktualisiert am
31.10.2022