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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des A A und 2. des Y A, beide in I, beide vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 13. Juli 2022, 1. G304 2192072-1/11E und 2. G304 2192073-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind irakische Staatsangehörige und Brüder. Sie stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 1. Juli 2015 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 8. März 2018 wurden diese Anträge abgewiesen. Weiters wurden den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 13. Juli 2022 ohne Durchführung einer Verhandlung ab und sprach unter einem jeweils aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0453, mwN).
8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2022/20/0123, mwN).
9 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision wird sohin insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. erneut VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0453, mwN).
10 All diesen Anforderungen wird der vorliegende Revisionsschriftsatz nicht gerecht. Neben den Anträgen beinhaltet dieser lediglich eine (erkennbare) Gliederung in den an zwei Stellen teils wortident wiedergegebenen Punkt „Sachverhalt“, unter dem sich neben der groben Wiedergabe des Verfahrensablaufs auch pauschale Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Entscheidung sowie zu den Revisionspunkten finden. Eine Einhaltung der Inhaltserfordernisse nach § 28 Abs. 1 und 3 VwGG lassen die vorliegenden Revisionen ebenso wie eine Auseinandersetzung mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung gänzlich vermissen.
11 Schon aus diesem Grund eignen sich die vorliegenden Revisionen im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG nicht zu ihrer Behandlung. Sie waren daher nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
12 Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es zur Dartuung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0075, mwN), sowie, dass auch die pauschale Rüge des Entfalls der Verhandlung - ohne auf die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Verhandlung Bezug zu nehmen - nicht ausreicht darzulegen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung zum hier maßgeblichen ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der weiteren dem folgenden Rechtsprechung etwa VwGH 21.7.2022, Ra 2022/20/0087, mwN). Darüber hinaus sind die Revisionswerber, insoweit sie dem Bundesverwaltungsgericht Willkür vorwerfen, darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt (vgl. VwGH 6.2.2020, Ra 2020/14/0025, mwN).
Wien, am 6. Oktober 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200277.L00Im RIS seit
31.10.2022Zuletzt aktualisiert am
31.10.2022