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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 1995, Zl. 105.787/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 3. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes (AufG, BGBl. Nr. 466/1992 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Geltungsdauer der bisherigen Bewilligung des Beschwerdeführers bis zum 25. Mai 1994 gedauert habe. Der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung sei erst am 29. April 1994 gestellt worden. Gemäß § 6 Abs. 3 AufG seien Anträge auf Verlängerung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen. Diese Frist sei vom Beschwerdeführer nicht gewahrt worden. Auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Berufung könne nicht weiter eingegangen werden, da es sich bei der genannten Frist um eine solche handle, die der Behörde keinen Ermessensspielraum einräume, sondern eine zwingend anzuwendende Norm darstelle. Auch auf das Vorbringen im Zusammenhang mit persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei nicht weiter einzugehen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Frist des § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes um zwei Tage versäumt zu haben. Der genannten Gesetzesstelle sei jedoch nicht zu entnehmen, daß bei Nichteinhaltung dieser Frist ohne weiteres und ohne nähere Prüfung der Umstände der Antrag abzuweisen wäre. Es handle sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine Bestimmung, die zur Folge habe, daß für den Fall der fristgerechten Antragstellung die Rechtsfolge gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz des Aufenthaltsgesetzes, nämlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zu einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag, eintrete.
Dieses Vorbringen hat die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen sich, wonach es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz, zweiter Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung ("... solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen") um eine materiell-rechtliche Frist handelt, deren Nichteinhaltung zum Untergang des Anspruches des Fremden auf Verlängerung der Bewilligung führt (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, und vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0155).
Vorliegend kommt auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 3 AufG nicht zum Tragen, wonach eine Fristversäumnis nach einem "jahre- bzw. jahrzehntelangen" rechtmäßigen Aufenthalt im Lichte des Art. 8 MRK nicht zum Untergang des Anspruches auf Verlängerung einer Bewilligung führen darf (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, B 1611-1614/94), weil sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst etwa dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhielt und auch keine spezifischen privaten oder familiären Interessen für die Begründetheit seines - an sich verspäteten - Antrages ersichtlich sind.
2. Auch der Beschwerdevorwurf, die Behörde sei ihrer in § 13a AVG normierten Verpflichtung zur Anleitung des Beschwerdeführers zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nicht nachgekommen, ist nicht berechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der in § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung normierten materiell-rechtlichen Frist nicht in Betracht (vgl. die oben genannten Erkenntnisse vom 17. November 1994 und vom 17. Mai 1995).
3. Die Beschwerde ist somit unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz basiert auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210718.X00Im RIS seit
11.07.2001