Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.11.2020Norm
AVRAG 1993 §7i Abs7Rechtssatz
Für das Delikt der Unterentlohnung wird in § 7i Abs 7 dritter Satz AVRAG generell eine Fünfjahresfrist für die Strafbarkeitsverjährung festgelegt. Der dritte Satz des Abs 7 bezieht sich mit der Wendung „in diesen Fällen“ nicht nur auf den unmittelbar vorangehenden Satz, sondern auf beide vorangehenden Sätze.
Schlagworte
AVRAG, Unterentlohnung, Strafbarkeitsverjährung, VerjährungAnmerkung
Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (29.09.2022, Ro 2021/11/0003) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zu diesem Rechtssatz hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht geäußert.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.442.2020.R5Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022