Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.11.2020Norm
VwGVG 2014 §50 Abs1Rechtssatz
Der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid (auf § 45 Abs 1 Z 2 VStG gestützte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Strafbarkeitsverjährung, welche aber der Rechtslage widerspricht) stellt zwar eine Entscheidung in einer Verwaltungsstrafsache dar. Inhalt des Bescheides ist aber nur die Frage des Erlöschens der Strafbarkeit durch Verjährung, nicht aber eine Entscheidung in der Form eines Schuldspruches (Straferkenntnis) oder Freispruches (Bescheid gemäß § 45 Abs 2 VStG) betreffend die angezeigte Tat. Mit der Entscheidung im angefochtenen Bescheid steht also weder eine Tathandlung noch ein Tatort oder ein Tatzeitraum und im Falle eines Schuldspruches auch nicht ein Strafausspruch fest, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden könnten.
Die nach § 50 VwGVG erforderliche Entscheidung „in der Sache selbst“ konnte daher nur darin bestehen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, Entscheidung in der Sache, Einstellung angefochtenAnmerkung
Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (29.09.2022, Ro 2021/11/0003) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Rechtssatz wurde verworfen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.442.2020.R5Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022