RS Lvwg 2020/11/11 LVwG-1-442/2020-R5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

VwGVG 2014 §50 Abs1
VStG §31
VStG §45 Abs1 Z2
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid (auf § 45 Abs 1 Z 2 VStG gestützte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Strafbarkeitsverjährung, welche aber der Rechtslage widerspricht) stellt zwar eine Entscheidung in einer Verwaltungsstrafsache dar. Inhalt des Bescheides ist aber nur die Frage des Erlöschens der Strafbarkeit durch Verjährung, nicht aber eine Entscheidung in der Form eines Schuldspruches (Straferkenntnis) oder Freispruches (Bescheid gemäß § 45 Abs 2 VStG) betreffend die angezeigte Tat. Mit der Entscheidung im angefochtenen Bescheid steht also weder eine Tathandlung noch ein Tatort oder ein Tatzeitraum und im Falle eines Schuldspruches auch nicht ein Strafausspruch fest, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden könnten.

Die nach § 50 VwGVG erforderliche Entscheidung „in der Sache selbst“ konnte daher nur darin bestehen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Entscheidung in der Sache, Einstellung angefochten

Anmerkung

Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (29.09.2022, Ro 2021/11/0003) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Rechtssatz wurde verworfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.442.2020.R5

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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