TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/20 95/21/0524

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der O in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 1995, Zl. 300.429/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31. August 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach Ausweis des Verwaltungsaktes handelt es sich um einen Verlängerungsantrag) gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und "§ 5 Abs. 1 leg. cit." i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin ihren Antrag damit begründet habe, daß sie sich in Österreich zu privaten Zwecken aufhalten wolle. Einer Erwerbstätigkeit gehe sie nicht nach. Die Behörde erster Rechtsstufe habe diesen Antrag gemäß § 6 Abs. 3 AufG abgewiesen. Dagegen habe die Beschwerdeführerin im wesentlichen eingewendet, daß sie an einem Magenleiden gelitten hätte. Sie hätte die Behandlung in Österreich selbst zu zahlen gehabt und sei deswegen nach Jugoslawien zur Behandlung gereist. Dadurch sei die vorgeschriebene Frist für die Einbringung des Antrages versäumt worden. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu versagen, wenn der Bewilligungswerber nicht über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung verfüge. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie für ihre Behandlungskosten in Österreich selber aufkommen müssen. Sie habe zwar angegeben, daß sie bei ihrer Mutter mitversichert sei, dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Die Beschwerdeführerin verfüge somit nicht über die erforderliche, alle Risken abdeckende Krankenversicherung, sodaß die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu versagen sei.

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, daß ihr Unterhalt und auch der ihres Kindes alleine durch die Mutter der Beschwerdeführerin bestritten werden solle. Eine solche Finanzierung ihres Aufenthaltes durch Dritte ohne Gegenleistung sei aber nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerkversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

Nach dem klaren Wortlaut der zuletzt zitierten Bestimmung ist ein Sichtvermerk schon dann zu versagen, wenn einer der beiden Tatbestände (Mangel an ausreichenden Mitteln oder Mangel eines Krankenversicherungsschutzes) erfüllt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/18/0227).

Die belangte Behörde hat - worüber sowohl der Spruch als auch die Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Zweifel aufkommen lassen - ihre für die Beschwerdeführerin negative Entscheidung sowohl mit dem Fehlen an ausreichenden Mitteln als auch mit dem Fehlen eines Krankenversicherungsschutzes begründet.

Gegen Letzteres bringt die Beschwerde sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, daß sie bislang über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe und sich die persönlichen Verhältnisse, auch im Hinblick auf den Krankenschutz, unter denen die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, in "keinster" Weise verändert haben. Die belangte Behörde hätte auch Feststellungen treffen müssen, daß die Eigenzahlung der medizinischen Behandlung in Österreich nichts mit einer mangelhaften, nicht alle Risken abdeckenden Krankenversicherung zu tun habe.

Dem ist zu entgegnen, daß auch die begehrte Bewilligung eines Verlängerungsantrages nicht erteilt werden darf, wenn ein Sichtvermerkversagungsgrund vorliegt. Entscheidend ist somit, ob der Fremde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung seines Begehrens erfüllt, nicht jedoch, ob ein ähnlicher Antrag unter gleichen Voraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bewilligt worden ist. Aus einer früheren - allenfalls rechtswidrigen - Bewilligung eines ähnlichen Antrages kann für die Beurteilung des vorliegenden Antrages kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Nicht einmal in der Beschwerde wird aber behauptet, daß die Beschwerdeführerin über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge.

Soweit dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin auch als Bekämpfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde anzusehen ist, kann es die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Dies schon deswegen, weil die Beschwerde es unterläßt, darzulegen, aufgrund welcher Beweismittel die belangte Behörde zu einer anders lautenden Feststellung hätte gelangen können. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin ihrem Antrag beigeschlossenen Unterlagen ist die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid jedenfalls unbedenklich. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Bereits das Vorliegen dieses Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG führt zur Abweisung der Beschwerde, ohne daß darauf einzugehen wäre, ob auch der zweite, von der belangte Behörde herangezogene Abweisungsgrund vorliegt.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210524.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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