Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.03.2022Norm
StVO 1960 §42 Abs3aRechtssatz
Regelungszweck des § 42 Abs 3a StVO ist, dass unter Berücksichtigung der Gesamtkette „Produktion“ - „Veredelung“ - „Verteilung“ - „Verzehr“ Lebensmittel angeboten werden können, deren Genießbarkeit sonst nicht mehr gegeben ist. Lebensmittel, die in Form von Konservendosen oder einer nach einer zugelassenen Konservierungsmethode in verschiedenen Verpackungsformen (zB Glas, Kunststoff, Karton etc) angeboten werden und deren Haltbarkeit mehr als ein Monat beträgt, fallen nicht unter diese Regelung.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Fahrverbot; Ausnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1365.001.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022