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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 29. August 1995, Zl. Fr-292/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 29. August 1995 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sudan, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, aus und stellte fest, gemäß § 17 Abs. 3 Fremdengesetz werde die Ausweisung mit ihrer, wenn auch nicht rechtskräftigen, Erlassung durchsetzbar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde damit, daß dieser am 24. Juni 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Ungarn kommend nach Österreich eingereist und unmittelbar danach von einer Bundesheerpatrouille betreten worden sei. Die Hintanhaltung der illegalen Einreise von Fremden überwiegend ohne Barmittel und Reisedokumente liege im öffentlichen Interesse. Der Beschwerdeführer habe den in § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 Fremdengesetz normierten Tatbestand verwirklicht. Ein aus dem Asylgesetz resultierendes Aufenthaltsrecht wäre dem Beschwerdeführer nur bei direkter Einreise zugekommen. Eine Prüfung, ob mit der Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 Fremdengesetz ein Eingriff in das Privatleben des Fremden verbunden sei, sei nicht vorgesehen und es beinhalte die gegenständliche Ausweisung nicht eine Rückkehrverpflichtung in sein Heimatland.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 25. September 1995, Zl. B 2859/95-3, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
3. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verfügten Ausweisung. Im Hinblick auf die unbestritten gebliebene Sachverhaltsannahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hegt der Gerichtshof jedenfalls gegen die Verwirklichung des Ausweisungsgrundes des § 17 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz keine Bedenken.
2. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht der Beschwerdeführer allein im Ausschluß einer aufschiebenden Wirkung seiner Berufung.
Dem ist zu entgegnen, daß der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung auf der gesetzlichen Anordnung der §§ 17 Abs. 3, 27 Abs. 3 zweiter Satz Fremdengesetz beruht. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Dezember 1995, G 1306/95, die §§ 17 Abs. 3 und 27 Abs. 3 zweiter Satz FrG als verfassungswidrig aufgehoben. Die vom Beschwerdeführer angeregte Unterbrechung des Verfahrens wegen des eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens kommt daher nicht in Betracht und es sind diese Bestimmungen im vorliegenden Fall noch anzuwenden.
Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995211046.X00Im RIS seit
20.11.2000