TE Lvwg Erkenntnis 2022/8/31 LVwG-AV-211/001-2020

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Veröffentlicht am 31.08.2022
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Entscheidungsdatum

31.08.2022

Norm

AWG 2002 §6
AWG 2002 §73
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LLM. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend eine Feststellung und einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die in den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Fristen mit 30. September 2022 neu festgelegt werden.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. Dezember 2019, Zl. ***, wurde mit Spruchpunkt I. gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 festgestellt, dass es sich bei den auf den Grundstücken des Beschwerdeführers Nr. *** und ***, je KG ***, vorgenommenen und mittlerweile abgeschlossenen Anschüttungen/Ablagerungen von diversen Bodenaushubmaterial auf insgesamt 3 Schüttungsbereichen mit einem Gesamtvolumen von ca. 1.700 m³ um eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage (Deponie) handelt.

Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer zu einem Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 verpflichtet, eine Beprobung der abgelagerten Materialien nach gewissen Anforderungen durchführen zu lassen. Weiters erging mit dem Behandlungsauftrag die Verpflichtung, den diesbezüglichen Untersuchungsbericht bis spätestens 30. April 2020 der Behörde vorzulegen, sämtliche beanspruchte Flächen bis spätestens Frühjahr 2020 naturnahe zu begrünen, Obstbäume im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, bei Ausfällen in den nächsten 3 Jahren nachzupflanzen und zu pflegen und im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz auf der Schüttfläche im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, eine Tiefenlinie mit einem Mindestausmaß von 3 m Breite und 75 cm Tiefe herzustellen.

Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Kosten (Kommissionsgebühren für die Verhandlung vom 5. Dezember 2019) in der Höhe von € 276,-- zu bezahlen.

Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass die belangte Behörde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 13. September 2019 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass u.a. vom Beschwerdeführer als Grundeigentümer in der KG *** Anschüttungen vorgenommen worden seien, wobei diese Anschüttungen gemäß der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 12. September 2019 den Charakter einer Deponie aufweisen.

Nach Durchführung einer Überprüfungsverhandlung am 5. Dezember 2019 unter Beiziehung einer Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, eines Amtssachverständigen für Naturschutz und einer Amtssachverständigen für Agrartechnik stellte die belangte Behörde fest, dass aufgrund der gesicherten Materialmengen, der Angaben während der Überprüfungsverhandlung und der mehrfachen Besichtigungen vor Ort des Schüttbetriebes im Jahre 2019 davon auszugehen sei, dass eine Deponie vorliege. Weiters stützte sie diese Feststellungen auf Beurteilungsnachweise über die Aushubmaterialien der B GmbH vom 18. Juni 2019 betreffend das Bauvorhaben des *** in *** und über die Beprobung eines Haufens in der Menge von 4.000 t am Zwischenlager ***, im Besitz der C GmbH durch die D GmbH & Co KG vom 4. September 2019.

Infolge dieser Feststellung wurde auch der Behandlungsauftrag (Spruchteil II.) gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 erlassen.

Hinsichtlich des Behandlungsauftrages führte sie begründend aus, dass die verfahrensgegenständlichen abgelagerten Materialien jedenfalls den subjektiven Abfallbegriff erfüllen würden, sodass es sich bei diesen rechtlich um Abfälle handle, für deren dauerhafte Ablagerung außerhalb einer dafür genehmigten Deponie sämtliche verwaltungsbehördlichen Rechtsgrundlagen fehlen würden. Obwohl hinsichtlich der behaupteten Herkunftsbereiche der abgelagerten Materialien teilweise Beurteilungsnachweise vorgelegt worden seien, hätte von der für die Verwertung bzw. Beseitigung des Bodenaushubes verantwortlichen Bauführerin nicht bestätigt werden können, dass tatsächlich das von ihr übergebene Material auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken abgelagert worden sei, sodass eine gesicherte Zuordnung des abgelagerten Materials daher nicht möglich sei. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe es für die Behörde außer Zweifel, dass die gegenständlichen Ablagerungen von Bodenaushubmaterial über mehrere Monate durchgeführt worden und die Vorgaben des Kapitels 7.8 des Bundesabfallwirtschafts-planes 2017 nicht eingehalten worden seien, sodass von keiner Verwertungsmaßnahme, sondern von einer dauerhaften Entledigung des Bodenaushubmaterials im Rahmen des Betriebes einer Deponie auszugehen sei. Zum Zwecke der Beweissicherung und der Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 2 bis 4 AWG 2002) seien daher die im Spruchteil II. unter Punkt 1. angeführten Maßnahmen vorzuschreiben gewesen. Die unter Punkt 3. bis 5. zu einzelnen Schüttbereichen angeführten Maßnahmen seien auf Grund der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz aufzutragen gewesen, um die natürlichen Lebensbedingungen für Pflanzen und Tiere wiederherzustellen sowie die erhebliche Störung des Landschaftsbildes zu beseitigen.

Da somit sämtliche Voraussetzungen gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 vorliegen würden und auch der Verursacher bzw. Betreiber der konsenslosen Deponie feststehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Mit rechtzeitiger Eingabe vom 8. Jänner 2020, welche vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu werten war, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Anschüttungen südlich des Wohnhauses zur Errichtung eines Umkehrplatzes für Lastzüge, Sattelaufleger und Schneeräumfahrzeuge gemacht worden seien, da die Gemeindestraße, Weg Nr. ***, bei seinem Haus ende und eine Weiterfahrt für die schweren Fahrzeuge nicht gegeben sei.

Seine Einwendungen richten sich gegen die Errichtung einer Tiefenlinie in der Größenordnung von ca. 0,75 Meter Tiefe und 3,0 Meter Breite!

Hierzu merkte er an, dass ca. 5,50 – 6,0 Hektar Acker- und Grünland gegeben sei, welches in Richtung Osten und Süden ansteigend wäre. Es betreffe sein Ackerland Parzellen Nummer ***. Weiters in westlicher Richtung gesehen, wären die Grundstücke seines Nachbarn, E und G. Ferner sei auch seine Wiese mit der Parzellennummer *** und der oberhalb liegende Obstgarten mit inbegriffen. Im Grunde genommen könne man die Zufahrt zum Anwesen E und G und das gesamte landwirtschaftliche Areal als Schneidelinie hinsichtlich Abfluss des Niederschlagwassers ansehen.

Von seiner Parzelle *** (Ackerland) könne man den Bereich als Trennlinie nehmen, der vom *** rechts in die *** in Richtung *** führe.

Im Verhandlungsweg sei zwar auf die Wasserdurchläufe insgesamt vom *** eingegangen worden, jedoch sei da zu entnehmen, dass diese nur für die Entwässerung der Wegfläche wären und dies entspreche nicht den Tatsachen.

Von der Abzweigung *** Nr. *** bis zur *** wären zu seinem Anwesen 4 Rohrdurchlässe mit einem Durchmesser von ca. 30 cm, welche alle in westlicher Richtung Wasser abführen. 3 Rohrdurchlässe münden oberhalb seines Gartens aus.

Bei dieser Talmulde müsse das gesamte Wasser durch seinen Garten fließen.

Es sei keinerlei Bremsung des abfließenden Wassers gegeben. Bei Starkregen, Gewitter oder Schneeschmelze könne ein „kleiner Kampffluss“ nicht ausgeschlossen werden.

Zur Tiefenlinie führte er weiters aus, dass diese in diesem Format seine zukünftige Bewirtschaftung sehr erschweren werde.

Durch seinen Obstgarten führe auch eine Forststraße und diese verlaufe in Richtung Norden. Aufgrund des starken Gefälles haben die Wassermassen eine hohe Geschwindigkeit und könne der Weg dadurch beschädigt werden.

Verwiesen wurde auch auf den Grundwasserhaushalt und wurde ausgeführt, dass bei seinem vermeintlichen Rückhaltebecken mehr Grundwasser angereichert werde, als wenn das Wasser mit hoher Geschwindigkeit durchfließe. Diese Errichtung habe den Zweck, dass die Fließgeschwindigkeit des Wassers massiv eingedämmt werde.

Zu den Anschüttungen gab der Beschwerdeführer an, dass kein Lehm oder Tonmaterial verwendet worden sei und auch nicht gewalzt oder verfestigt worden sei. Es sei Material aus Flinz-Sandgestein verwendet worden und dies sei wasserdurchlässig.

Zu den Obstbäumen führte er aus, dass er dies zur Kenntnis nehme und er werde auch zusätzlich begrünen, indem er Klee anbauen möchte.

Mit einer weiteren Eingabe vom 15. Jänner 2020 gab er an, dass er die landwirtschaftliche Fläche Parzelle *** und *** KG *** nicht als Deponie, sondern weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche (Ackerland – Wiese) benütze.

Zu den Bodenverhältnissen führte er aus, dass der Humusgehalt sehr gering sei. Von der Behörde in *** sei ihm nicht gesagt worden, dass der vorhandene Humus vorher abzutragen sei. Überdies sei die Humusschichte nur ein paar Zentimeter dick und werde ein Abtrag davon mit einem Bagger als sinnlose Arbeit angesehen, denn es würde mehr Untergrundmaterial als Humus hervorkommen.

Weiters führte er an, dass er weit unter der Maximalgrenze von 2.000 Tonnen sei.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer sodann unaufgefordert Untersuchungsberichte der F GmbH jeweils vom 10. Juni 2020 über die Ergebnisse der Beprobung des verfahrensgegenständlichen, auf den Grundstücken des Beschwerdeführers, aufgebrachten Bodenaushubmaterials vor.

Aus diesen Untersuchungsberichten geht hervor, dass diesem Bodenaushubmaterial am Grst. Nr. ***, KG ***, nach Erstellung von Mischproben aufgrund der organoleptischen Beurteilung und der vorliegenden chemischen Untersuchungsergebnisse unter Zugrundelegung der ÖNROM S 2100 die Schlüsselnummer SN 31411 Spez. 30 (Bodenaushubmaterial der Klasse A1) zugeordnet werden kann.

Die Ablagerung dieses Bodenaushubmaterials ist aufgrund der untersuchten Parameter und der Regelungen der Deponieverordnung 2008 auf einer Bodenaushubdeponie zulässig. Gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 ist eine Zuordnung dieses Bodenaushubmaterials zur Klasse A1 möglich und daher eine Verwertung als Rekultivierungsmaterial in landwirtschaftlich genutzten Bereichen außerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches sowie als Untergrundverfüllung zulässig; eine Verwertung im und unmittelbar über dem Grundwasser (zwischen Kote HGW und HGW plus 1,00 m) ist nicht zulässig.

Zum Bodenaushubmaterial am Grst. Nr. ***, KG ***, wird in diesem Bericht dargelegt, dass dieses aufgrund der organoleptischen Beurteilung und der vorliegenden chemischen Untersuchungsergebnisse unter Zugrundelegung der ÖNROM S 2100 die Schlüsselnummer SN 31411 Spez. 33 (Inertabfallqualität) zugeordnet werden kann. Die Ablagerung des Bodenaushubmaterials aus diesen Bereichen ist aufgrund der untersuchten Parameter und der Regelungen der Deponieverordnung 2008 i.d.g.F. auf einer Inertabfalldeponie zulässig, wobei die Zulässigkeit der Ablagerung für das jeweilige Kompartiment der Deponie gemäß der DVO 2008 bestätigt werden muss.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie den Amtssachverständigen für Naturschutz um fachliche Stellungnahmen dahingehend, ob die vorgelegten Untersuchungsberichte den im Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 2019 aufgetragenen Maßnahmen entsprechen.

In ihrem Gutachten vom 17. März 2022, Zl. ***, hielt die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zur Aussage betreffend der eingesetzten Materialen folgendes fest:

Gemäß Punkt 7.8.3. des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017 gibt es eine Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen und zwar ist bei nachstehenden Bedingungen keine analytische Untersuchung erforderlich:

- Bei einem Bauvorhaben bzw. einer Baustelle fallen insgesamt max. 2000t (entspricht ca. 1.100 m³) Aushubmaterial an.

- Es handelt sich um Bodenaushubmaterial

- Auf dem Grundstück auf dem die Kleinmenge ausgehoben wird, ist weder eine industrielle (Vor)nutzung bekannt noch eine gewerbliche (Vor)nutzung, die auf eine Kontamination des Bodens schließen lässt

- Es sind keine Verunreinigungen mit Schadstoffen bekannt und es werden beim Aushub auch keine derartigen Verunreinigungen wahrgenommen.

- Der Einbau erfolgt nur bei Bauvorhaben, wo insgesamt max. 2000 t Aushubmaterial für eine Rekultivierungsschichte oder zur Untergrundverfüllung eingebaut werden.

Im gegenständlichen Fall wurde Bodenaushubmaterial aus einer Baustelle mit mehr als 2.000 t eingesetzt und fand somit prinzipiell die „Kleinmengenregelung“ keine Anwendung und war damit eine Untersuchungspflicht gegeben.

Sie teilte im Wesentlichen mit, dass zur Thematik Abgrenzung zulässige Verwertung gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 und Deponie festgehalten werde, dass ein wesentlicher Punkt die Feststellung des Zweckes und der Nützlichkeit der Maßnahme beim Verwertungsverfahren darstellen würde und diese Bewertung bei der Widmung Grünland Landwirtschaft von einem Amtssachverständigen für Agrartechnik vorgenommen werden müsse.

Bei einer Deponie werde ein Standort nach ausführlicher Prüfung auf seine Eignung nach Vorgaben der Deponieverordnung 2008 für die Endlagerung von Bodenaushubmaterial genehmigt, ohne Relevanz, wieviel Material und zu welchem Zeitpunkt zur Verfügung stehe oder abgelagert werde.

Im Verwertungsverfahren müsse die Herkunft bereits vor Schüttbeginn bekannt und die im Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 vorgeschriebene Qualität nachgewiesen sein.

Im Hinblick auf die weitestgehend uneingeschränkte, also auch landwirtschaftliche Nachnutzung der Anschüttungsfläche würden mit der Qualität der Klasse A1 strengere Anforderungen als für Bodenaushubmaterial gelten, welches auf Deponien abgelagert werde.

Weitere Indizien, dass eine Deponie vorliege, seien neben der Materialqualität, auch die Tatsache, dass aus mehr Anfallsorten Material angeliefert worden sei, ein längerer Zeitraum der Durchführung, d.h. eine landwirtschaftliche Fläche werde über längere Zeit aus der Bewirtschaftung genommen.

Schlussendlich sei die Wertung, ob eine Deponie vorliege, aber rechtlicher Natur.

Zum vorgelegten Inspektionsbericht hielt sie fest, dass mit diesem das aufgebrachte Bodenaushubmaterial auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken beurteilt und die beurteilte Menge auf den Grst. Nr. ***, *** und *** (Eigentümer E und G) mit insgesamt 2.520t angeben wurde.

Die Beprobung des Aushubmaterials erfolgte am 10.3.2020. Aus den Schüttbereichen wurden insgesamt 11 qualifizierte Stichproben entnommen, welche dann im Labor zu 3 Sammelproben und zu 4 Proben für Detailanalytik vereinigt und analysiert wurden.

Die beiden Mischproben aus dem Bereich der Gst. Nr. *** und *** sowie aus dem Bereich Gst. Nr. *** wurden der Klasse A1 gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 und somit der Schlüsselnummer 31411-30 zugeordnet.

Eine weitere Mischprobe aus dem Schüttbereich des Gst. Nr. *** wurde der Qualität Interabfall und somit der SN 31411-33 zugeordnet.

Aufgrund des erhöhten PAK-Gehaltes wurden dann 4 Einzelproben in dem genannten Parameter einzeln untersucht und ergab diese die Zuordnung von je 2 Proben zur SN 31411-33 und 31411-30.

Abschließend wurde in der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz festgehalten, dass dem Spruchteil II des Bescheides vom 27.12.2019 betreffend Untersuchung der Ablagerungen aus deponietechnischer Sicht entsprochen wurde.

In seiner Stellungnahme vom 29. März 2022 teilte der Amtssachverständige für Naturschutz dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück am 24. März 2022 mit dem Beschwerdeführer begangen worden sei und sei dabei folgendes festgestellt worden:

„Am 24. März 2022 wurde das gegenständliche Grundstück begangen und festgestellt, dass die durch die Erdbewegungen beanspruchte Fläche naturnahe begrünt wurde (Punkte 3).

Die ausgefallenen Obstbäume wurde nachgepflanzt und sind angewachsen (Auflage 4).

Zur Auflage 5 wird festgehalten, dass eine Tiefenlinie hergestellt wurde. Diese weist zwar nicht die vorgeschriebenen Dimensionen aus erfüllte jedoch aus fachlicher Sicht ihren Zweck.

Zusammenfassend wird aus naturschutzfachlicher Sicht festgestellt, dass die angeführten Auflagen als erfüllt betrachtet werden können.“

Diese beiden Stellungnahmen der beiden Amtssachverständigen brachte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 12. April 2022 dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Kenntnis.

In der gegenständlichen Rechtsache wurde am 27. April 2022 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung, aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemäß § 15 LVGG mit der Rechtssache LVwG-AV-210/001-2020, anberaumt, in der durch Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Naturschutz und Agrartechnik Beweis erhoben wurde. Aufgrund der Durchführung einer gemeinsamen Verhandlung zu LVwG-AV-210/001-2020, Beschwerdeführer E und G, gemäß § 15 Abs. 2 NÖ LVGG wurde auch durch Einvernahme des Herrn E Beweis erhoben.

Im Wesentlichen wurde in den einzelnen Aussagen bestätigt, dass das verfahrensgegenständliche angeschüttete Aushubmaterial zum einen von der „Baustelle ***“ im Ausmaß von rund 10.290 t und zum anderen vom Zwischenlager *** der C GmbH im Ausmaß von rund 4.000 t stammt.

Zum bezogenen Aushubmaterial der Fa. C GmbH wurde ausgeführt, dass er keine Ahnung hatte, von welchem Vorhaben das Aushubmaterial stammte, dennoch wurde mit einem Nachweis dieser Firma bestätigt, dass das Aushubmaterial der Qualitätsklasse A1 entsprach. Die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen seien im Juli 2019 aufgebracht worden und der Beschwerdeführer wäre von den Unternehmen dazu gedrängt worden.

Vor dem Aufbringen der gegenständlichen Materialen habe der Beschwerdeführer Kontakt zur Bezirkshauptmannschaft Krems aufgenommen und es wären die Beurteilungsunterlagen des B und von D vorgelegt worden. Aufgrund dieser Beratung über die Bezirkshauptmannschaft Krems wollte der Beschwerdeführer die Kleinmengenregelung anwenden, da nicht mehr als 2.000t pro Anschüttungsbereich aufgebracht werde. Er habe allerdings nicht gewusst, dass von einer Baustelle nicht mehr als 2.000 t entnommen und aufgebracht werden dürfe, um die Kleinmengenregelung nicht außer Kraft zu setzen.

Die Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. *** haben er gemeinsam mit dem Grundeigentümer des Grundstückes Nr. ***, nämlich mit Herrn E, durchgeführt, und haben sie dadurch die durch das Anschütten des Grundstückes Nr. *** dabei auftretenden Synergieeffekte genutzt.

Weiters teilte er mit, dass ihm im Bericht der B GmbH vom 4. September 2019 auf Seite 69 die Aussage, dass der Gesamtgehalt der Aushubmaterialien von der „Baustelle ***“ nicht überprüft worden ist, sodass das Qualitätskriterium A1 mit dieser Beurteilungsgrundlage nicht festgestellt werden kann, bis heute nicht bekannt gewesen wäre.

Zu den Anschüttungen auf dem Grst. Nr. *** (Eigentümer E und G) und Nr. *** wurde ausgeführt, dass diese Anschüttungen gemeinsam durchgeführt wurden. Am Grst. Nr. *** sei vom Gemeindeweg (Grundstück Nr. ***) beginnend ein Ableitungskanal für die Straßenwässer unterirdisch zum dahinterliegenden Teil des Grundstückes Nr. *** des Herrn A verlegt worden und trete dieser Ableitungskanal auf dem Grundstück Nr. *** des Herrn A oberirdisch zutage, damit dort das Wasser abfließen könne. Auf beiden Grundstücken sei das Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH aufgebracht worden, und zwar am Grundstück Nr. *** 660 t auf einer Fläche von rund 400 m² und auf dem Grundstück Nr. *** des Herrn A 1.320 t auf einer Fläche von rund 700 m². Zur besseren Bewirtschaftung und für den Einsatz von Maschinen und Traktoren sei eine Anschüttung entlang des Ableitungskanals vorgenommen worden, wobei diese Anschüttung bis zu 1 m betrage und ein Ausmaß von rund 400 m² aufweise. Entlang des Ableitungskanals sei gleichzeitig die Geländemulde angehoben worden, sodass nun die Zufahrt vom Gemeindeweg auf das Grundstück Nr. *** möglich wäre, und sei dadurch dieser Geländesprung von rund 1 m überwunden und beseitigt worden.

Zu den Gründen und zum Zweck der Verlegung des Ableitungskanals wurde mitgeteilt, dass der Ableitungskanal bereits kaputt gewesen wäre und sei beschlossen worden, neue Rohre zu verlegen und diesen Ableitungskanal zu überbauen bzw. mit Aushubmaterial zu verfüllen, damit das Grundstück Nr. *** befahren werden könne. Da das Wasser irgendwo austreten musste, habe man darauf sich geeinigt, dass dies auf dem Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers erfolge, womit er gleichzeitig auch eine Bewässerung auf seinem Grundstück Nr. *** habe. Wäre dieser Straßenkanal nicht vorhanden oder wäre er nicht kaputt gewesen, dann hätten sie diese Anschüttung nicht vorgenommen; weil dieser Ableitungskanal jedoch kaputt war, haben sie dann auch gleich eine Anschüttung vorgenommen.

Weiters wurde ausgeführt, dass der Zweck aller durchgeführten Anschüttungen darin bestanden habe, dass auf den steinigen Grundstücken wiederum ein Humusboden aufgetragen werde; auch eine Ertragssteigerung des Bodens, eine Vergrößerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die Verhinderung der Erosionen durch Niederschlagswässer, damit diese gebremst werden, wären beabsichtigt gewesen und sollten nicht zuletzt auch eventuell vorhandene kleine Geländeunebenheiten ausgebessert und begradigt werden. Außerdem sollten diese Anschüttungen zur besseren Bewirtschaftung und zum Einsatz von technischen Geräten der Landwirtschaft dienen. Bei diesen Anschüttungen wären also lediglich ihre Landwirtschaft mit ihren Tieren sowie die bessere Bewirtschaftung für die Landwirtschaft im Vordergrund gestanden.

Über Befragen wurde angegeben, dass für die gegenständlichen Anschüttungen keinerlei Genehmigungen vorliegen.

Auch habe er sich ordnungsgemäß erkundigt und auch an die fachlichen Auskünfte, die erteilt wurden, gehalten. Während die einzelnen Unternehmen die richtigen Formulare verwendet haben, haben nur sie selbst das Formular bezüglich der Kleinmengenregelung falsch verwendet, und zwar auf Grund einer falschen Auskunft.

Die Amtssachverständige für Agrartechnik gab im Zuge Ihrer fachlichen Ausführungen an, dass bei einer landwirtschaftlich zulässigen Verwertungsmaßnahme das Abschieben von Humus erforderlich bzw. Bestandteil dieser Verwertungsmaßnahme sein kann. Aufgrund des derzeitigen Akteninhaltes kann sie jedoch noch keine Stellungnahme dazu abgeben, ob die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen der Nützlichkeit für eine Landwirtschaft dienen und diese im erforderlichen Ausmaß vorgenommen worden sind. Für die Erstellung eines Gutachtens betreffend die Frage, ob die gegenständlichen Anschüttungen der Nützlichkeit für die Landwirtschaft dienen, benötige sie eine Bodenschätzreinkarte für jedes einzelne Grundstück.

Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass er dies dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen werde.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 wurden diese Bodenschätzreinkarten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt und unmittelbar der Amtssachverständigen für Agrartechnik zur Erstellung ihres Gutachtens übermittelt.

Mit 23. Mai 2022 legte die Amtssachverständige für Agrartechnik dieses Gutachten vom 19. Mai 2022, Zl. ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und wurde dieses dem Beschwerdeführer nachweislich übermittelt.

Im agrartechnischen Gutachten wurde ausgeführt, dass alle Anschüttungsbereiche in der für die KG *** typischen hügeligen Agrarflur liegen. Die vorliegenden Bodenarten werden im Oberboden (A-Horizont) in der übermittelten Schätzungsreinkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens als Sand (S), anlehmiger Sand (Sl) bis lehmiger Sand, der über Fels bzw. Gesteinszersatz im Unterboden liegt, beschrieben. Aus den hier ausgewiesenen Ackerzahlen bzw. Grünlandzahlen wird die Ertragsmesszahl eines Grundstückes, die im Grundbuch entsprechend vermerkt ist, abgeleitet. Daraus wiederum wird die grundstücksbezogene Bodenklimazahl (BKZ) berechnet, die die Ertragsfähigkeit eines Grundstückes in Relation zu den besten Böden in Österreich mit der Wertzahl 100 setzt. Diese BKZ liegt für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zwischen 20 und 25.

Unter Verweis auf die Ausführungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes (BAWPL) 2017 gab sie an, dass für die Herstellung von Rekultivierungsschichten (durchwurzelbare Schichten von zumindest 0,3 m und maximal 2 m Tiefe) der schichtenweise Aufbau, der sich am Aufbau eines natürlichen Bodens orientiert, unter besonderer Berücksichtigung des abgestuften Gehalts an organischer Substanz und an Nährstoffen sicher zu stellen ist. Ein getrennt erfasster humoser Oberboden ist hierbei als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.

Für die landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Bodenrekultivierung sind die „Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen“ anzuwenden. Eine Abweichung von den Vorgaben der Richtlinie ist nur mit fachlicher Begründung zulässig.

Für eine landwirtschaftliche Bodenrekultivierung (d.h. bei Flächen, auf denen Nahrungs- und Futtermittel erzeugt werden, oder deren darauf wachsende Pflanzendecke verfüttert werden soll) ist Material der Qualitätsklasse A1 (oder in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Abfallbehörde auch die Qualitätsklasse BA) zu verwenden.

Zur Bodenrekultivierung führte sie aus, dass sich die Rekultivierungsziele an den natürlichen Boden- und Nutzungsverhältnissen in der Region zu orientieren haben und die Standortverhältnisse vor Ort zu berücksichtigen sind. Der Aufbau erfolgt schichtenweise und hat sich an Böden der Region mit vergleichbarer Funktion zu orientieren. Ein abgestufter, nach unten abnehmender Gehalt an organischer Substanz und an Nährstoffen ist einzuhalten.

Beim Abtrag von Böden sind Böden unterschiedlicher Zusammensetzung getrennt und schicht- bzw. horizontweise abzutragen (insbesondere Ober- und Unterböden).

In ihrer Schlussfolgerung hielt sie fest, dass die verfahrensgegenständlichen Anschüttungsgrundstücke, die eine BKZ zwischen 20 und 25 haben, grundsätzlich die Standorteignung für eine Verbesserung der Ertragsfähigkeit des Bodens aufweisen, die die Bonität als „sehr gering“ bewertet wird.

Über diesen Sachverhalt aber auch darüber, dass die Umsetzung einer solchen Verbesserungsmaßnahme eine planvolle Vorgangsweise erfordert, bei der sich sowohl die Materialentnahme als auch die Materialeinbringung an einen natürlichen schichtenweisen Bodenaufbau zu orientieren hat, der Einbau von Unterboden erst nach Abschub des humosen Oberbodens erfolgen darf, sodass der schichtenweise Aufbau eines natürlichen Bodens erhalten bleibt und, dass die praktische Umsetzung insgesamt dem ‚Stand der Technik‘ von Rekultivierungsmaßnahmen entsprechen muss, müsste, aufgrund des Schreibens der BH Krems vom 6.6.2019 bereits bekannt gewesen sein.

Bei der praktischen Umsetzung des Vorhabens ist jedoch augenscheinlich, nach Durchsicht der vorgelegten Fotos, Erhebungsberichten des ASV für Naturschutz und Deponietechnik und eigenen örtlichen Erhebungen auf alle Anschüttungsbereiche unmittelbar auf die Vegetation, ohne Vegetations- und Humusabschub, aufgeschüttet worden.

Zum Anschüttungsbereich auf dem Grst. Nr. *** (Eigentümer E und G) und Nr. *** führte sie gutachterlich aus, dass auf die nach Norden geneigte Wiesenfläche „toter“ steiniger Erdaushub oberflächlich, unmittelbar auf den Bewuchs geschüttet wurde. Aufgrund der Ausweisung einer Grünlandzahl von 30 ist davon auszugehen, dass humoser Oberboden im Anschüttungsbereich vorlag. Ob aufgrund des neu errichteten Ableitungskanals bzw. einer bestehenden Geländemulde maßgebliche Einschränkungen der maschinellen Bewirtschaftung vorlagen, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden. Aus den historischen Luftbildern ist ersichtlich, dass die Grundstücke bis zum Jahr 2005 immer ordnungsgemäß bewirtschaftet werden konnten. In jedem Fall ist aber auch hier kein Humusabschub vor der Materialaufbringung erfolgt, sondern direkt auf den bewachsenen Boden, mit augenscheinlich sandig, steinigen Unterboden aufgeschüttet worden. Ein landwirtschaftlicher Nutzen kann daher dafür nicht abgeleitet werden.

Die Anschüttung des Beschwerdeführers am Grst. Nr. *** (Umkehrplatz) wurde agrartechnisch nicht beurteilt, da sich diesbezüglich keine agrartechnische Fragestellung ergab.

Zur Anschüttung im nördlichen Bereich des ackerbaulich genützten Grst. Nr. *** gab sie an, dass laut Schätzungsreinkarte der Ackerbereich eine Ackerzahl von 20-25 aufweist und Richtung Nordwesten geneigt ist. Da die Beprobung der Anschüttung die Materialqualitätsklasse A1 ergeben hat und davon auszugehen

ist, dass der aufgebrachte Erdaushub, auch wenn Unterboden angeliefert wurde, aufgrund der geringen Schütthöhe (ca. 20 cm) durch die darauffolgende Bodenbearbeitung mit dem überschütteten humosen Oberboden zumindest wieder vermischt wurde und somit ein annähernd natürlicher Bodenaufbau wiederhergestellt werden konnte, sodass für diese Maßnahme eine Nützlichkeit für die Landwirtschaft im Sinne des AWG 2002 abgeleitet werden kann, da die Aufhöhung des durchwurzelbaren, oberen Bodenhorizontes im zumindest unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgt ist.

Schlussendlich führte sie aus, dass für den Großteil der durchgeführten Erdaufschüttungen aus agrarfachlicher Sicht der für eine zulässige Verwertung erforderliche Nutzen für die Landwirtschaft nicht abgeleitet werden kann. Begründet wird dies damit, dass die praktische Umsetzung nicht in planvoller Art und Weise, gemäß den Vorgaben der Rekultivierungsrichtlinie, die den Stand der Technik für Bodenrekultivierungen darstellt, erfolgt ist. Das zugeführte Material wurde auf die landwirtschaftlichen Grundstücke, ohne den Bewuchs zu entfernen und den Oberboden abzuschieben auf die Oberfläche gekippt und verteilt. Augenscheinlich hat es sich beim zugeführten Material zum überwiegenden Teil nicht, wie von Herrn A immer wieder angeführt, um Humusmaterial, sondern um Erdaushübe von Unterböden verschiedenster Herkunftsorte (‚***baustelle‘ *** und div. unbekannte Baustellen Material C) gehandelt. Die für dieses Material ausgewiesene Qualitätsklasse A1 gemäß BAWPL bedeutet nicht, dass dieses Material, ohne Beachtung des Bodengefüges und der natürlichen Bodenfunktionen, wahllos auf Böden aufgebracht werden kann. Durch die Abdeckung des bestehenden Oberbodens mit Erdaushub aus tieferen Bodenschichten kommt es zu einer Änderung der Abfolge und der Eigenschaften der Bodenhorizonte.

Für diese Art der Anschüttung ist zu erwarten, dass es im Vergleich zu einem planvollen, schichtenweisen Einbau, bei der nachfolgenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, erst nach einem längeren Zeitraum, durch Düngungsmaßnahmen, Begrünungen, Bodenbearbeitung, etc., zur Anreicherung von organischen Bodenbestandteilen und wiederum zur Ausbildung eines humosen Oberbodens und einer Angleichung der Ertragsfähigkeit an einen natürlichen Boden mit gleichen Standortverhältnissen kommt.

Aus agrarfachlicher Sicht kann daher zumindest für das Grst. Nr. *** (und auch für Nr. ***) keine Verwertung zum Nutzen für die Landwirtschaft im Sinne des AWG 2002 festgestellt werden.

Mit Übermittlung dieses Gutachtens wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und gleichzeitig anzugeben, ob diesbezüglich eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung erwünscht ist.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 langte eine Stellungnahme zum agrartechnischen Gutachten ein und wurde darin ausgeführt, dass alles von Beginn an gemacht wurde, um die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Es wären für die Anschüttungen nur Materialien der Qualitätsklasse A1 verwendet worden und wären diese Materialen mehrmals erprobt worden.

Wiederholt wurde darauf verwiesen, dass eine Abschiebung der Humusschichten nicht möglich gewesen wäre, da diese Humusschichten nur in sehr geringer Tiefe gewesen wären. Aus den geologischen Karten lasse sich auch ablesen, dass das Gemeindegebiet KG *** aus „***“ und nur aus Verwitterungsböden bestehe und dadurch auch minder im Ertrag wären.

Überdies werden mit der Vorlage von Lichtbildern die Ausführungen der agrartechnischen Amtssachverständigen widerlegt, dass die Anschüttungen keine Verwertung zum Nutzen der Landwirtschaft darstellen. Nach dem Aufbringen des A1 Bodenmaterials sei eine Begrünung erfolgt und das Grünfutter in den Jahren 2019 und 2020 an die Rinder verfüttert worden.

Von einer neuerlichen Verhandlung und Fortführung wurde verzichtet und beantragt den beschwerdegegenständlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass das agrarfachliche Gutachten ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen wird.

Gleichzeitig verzichtete sie auf die Fortführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat im September 2019 auf den Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***, Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial durchgeführt.

Im Konkreten wurde am Grst. Nr. ***, KG ***, Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 1.200 t (rd. 700 m³) und am Grst. Nr. ***, KG ***, im Ausmaß 1.320 t auf 700m² angeschüttet.

Die Anschüttungen erfolgten nicht nur am Grundstück des Beschwerdeführers, sondern auch auf Grundstücken der Familie E und G und der Familie H.

Der Beschwerdeführer verfolgte damit dem Zweck zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung im nördlichen Bereich des Grst. Nr. *** (Acker) und im südlichen Bereich des Grst. Nr. *** (Obstgarten) und am Grst. Nr. ***. Nördlich des Obstgartens am Grst. Nr. *** erfolgte durch die Anschüttung die Errichtung eines Umkehrplatzes. Am Grst. Nr. *** wurde zusätzlich ein Ableitungskanal für Oberflächenwässer neu errichtet.

Das Bodenaushubmaterial stammte von einem Bauvorhaben eines Neubaus einer *** Filiale in *** (von den Baugrundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, je KG ***,), wobei von dieser Baustelle Aushubmaterial in der Gesamtmenge von 10.290 t (=6.053 m³) entnommen worden sind, und vom Zwischenlager *** der C GmbH im Gesamtausmaß von rund 4.000 t (=2.222 m³). Diese Aushubmengen wurden vom Beschwerdeführer, der Familie E und G und der Familie H in Anspruch genommen.

Am Grst. Nr. *** befinden sich zwei Schüttbereiche. Bei dem Schüttbereich westlich des Wohnhauses (im Süden des Grst. Nr. ***) wurde ein Umkehrplatz im Ausmaß von ca. 500-600 m² errichtet.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Das angeschüttete Material weißt die Qualität Inertabfall auf.

Eine baurechtliche Bewilligung zur Errichtung des Umkehrplatzes liegt nicht vor. Der gegenständliche Bodenaushub wurde mittels einer Raupe verteilt und verfestigt, ohne vorher einen vorhandenen Humus zu entfernen.

Am selben Grundstück (südlich des errichteten Umkehrplatzes) wurde der Obstgarten zur besseren Bewirtschaftung durch eine Anschüttung angehoben und ein Graben verfüllt.

Das angeschüttete Material weißt die Materialqualität A1 auf. Die Menge des verwendeten Materials bei dieser Anschüttung ist nicht bekannt.

Im nördlichen Bereich des Grst. Nr. *** (nördlich des Wohnhauses) befindet sich eine Ackerfläche, auf der grundsätzlich Klee und Getreide angebaut wird. Dieser Teil des Grundstücks wurde vom Beschwerdeführer von Süden Richtung Norden begradigt.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Der Humus wurde hierbei nicht abgeschoben, sondern das Aushubmaterial mit einer Raupe verteilt. Die Anschüttungshöhe beträgt in etwa 20 – 25 cm. Im Zuge der Aufbringung wurde der humose Oberboden mit dem zugefügten Erdaushub vermischt und dadurch annähernd der natürliche Bodenaufbau wiederhergestellt. Es ist von einer Nützlichkeit für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung auszugehen.

Das angeschüttete Material weißt die Materialqualität A1 auf.

Im östlichen Bereich des Grundstückes wurde der Bereich südlich der Waldfläche angehoben und entlang des Weges Nr. *** der gesamte Böschungsbereich mit Material angeschüttet. Diese Anhebung und das Entstehen der Böschung erfolgte im Zuge der Anhebung des Gemeindeweges in Zusammenarbeit mit der Gemeinde. Diese Anhebung erfolgte Jahre vor den gegenständlichen Anschüttungen und ist somit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Belang.

Die Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. *** betrug in seiner Gesamtheit ein Ausmaß von 1.200 t auf rund 700m³.

Am Grst. Nr. *** wurden in Verbindung mit Grst. Nr. *** (Eigentümer E und G) Anschüttungen getätigt.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Auf das Grst. Nr. *** entfiel eine Anschüttungsmenge im Ausmaß von 1.320 t auf einer Fläche von 700 m². Dieses Aushubmaterial stammte von der C GmbH.

Im Verlauf dieser beiden Grundstücke verläuft ein Regenwasserableitungskanal. Eine Verlegung dieses Kanals erfolgte im Jahr 2019 und wurde der darüber liegende Grundstücksbereich angehoben. Es erfolgte eine Angleichung eines starken Geländesprunges ausgehend vom östlich gelegenen Gemeindesweges am Grst. Nr. ***. Dieser Ableitungskanal verläuft unter dem Grst. Nr. *** tritt am Grst. *** wieder zu Tage und fließt dort oberirdisch ab.

Die Anschüttungen erfolgten im Zug einer Erneuerung des Ableitungskanals und somit zur Errichtung einer Anlage.

Das angeschüttete Material weißt die Materialqualität A1 auf.

Es handelt sich hierbei um keine Verwertung zum Nutzen für die Landwirtschaft.

Von der F GmbH wurde mit 10. Juni 2020 eine Untersuchung der durchgeführten Schüttungen unternommen.

Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass aus den gesamten Schüttungsbereichen 13 qualifizierte Stichproben entnommen und analysiert wurden. Die qualifizierten Stichproben wurden im Labor zu 3 Sammelproben und zu 4 Proben für Detailanalytik vereinigt und zur weiteren Analyse herangezogen.

Für das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers sind lediglich die Stichproben ***. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** relevant.

Im Ergebnis entsprachen diese Schürfproben folgenden Ergebnisse:

Am Grst. Nr. *** (Norden: Acker)) ergaben die Schürfproben *** und *** die Qualität Bodenaushubmaterial der Klasse A1 mit der SN 31411 Spez. 30.

Am Grst. Nr. *** (Süden: Obstgarten) ergaben die Schürfproben *** und *** die Qualität Bodenaushubmaterial der Klasse A1 mit der SN 31411 Spez. 30.

Am Grst. Nr. *** (Süden: Umkehrplatz) ergaben die Schürfproben *** und *** die Qualität Bodenaushubmaterial der Klasse Inertabfall SN 31411 Spez. 33.

Am Grst. Nr. *** (angrenzend an Nr. ***; Eigentümer E und G) ergaben die Schürfproben *** und *** die Qualität Bodenaushubmaterial der Klasse A1 mit der SN 31411 Spez. 30.

Festzustellen ist weiters, dass für das Aushubmaterial der Unternehmen I GmbH Untersuchungsbefunde vom 18. Juni 2019 und für das Aushubmaterial der C GmbH Untersuchungsbefunde der D GmbH & Co KG vom 4. September 2019 vorliegen.

Das für die Anschüttungen verwendete Bodenaushubmaterial ist als Abfall anzusprechen. Es handelte sich bei den einzelnen Schüttungen nicht um Humusmaterial sondern um Erdaushübe von Unterböden verschiedenster Herkunftsorte („***“ und diverse unbekannte Baustellen der Fa. C GmbH).

Die Anschüttungen erfolgten auf den Grst. Nr *** und Nr. *** im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und wurde das hierzu benötigte Material ebenfalls in mehreren nahen Zeiträumen angeliefert und aufgebracht.

Überdies grenzen die beiden Grundstücke unmittelbar aneinander.

Durch die Herstellung eines neuen Kanals am Grst. Nr. *** (gemeinsam mit dem Eigentümer E und G am Grst. Nr. ***) und die Herstellung eines Umkehrplatzes (durch örtliche Verfestigung) schuf der Beschwerdeführer Anlagen im deponietechnischen Sinn.

Verwaltungsrechtliche Bewilligungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz, dem NÖ Bodenschutzgesetz, der NÖ Bauordnung oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) wurden nicht eingeholt.

Im Vorfeld der getätigten Aufbringung von Bodenaushubmaterial auf den Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***, wurde der Humus auf den gegenständlichen Grundstücken nicht entfernt.

Mit Bescheid der NÖ Landeshauptfrau vom 27. Dezember 2019, Zl. *** wurde in Spruchpunkt I. festgestellt, dass es sich bei den Anschüttungen auf den Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***, um eine Deponie handelt und wurde in Spruchpunkt II. ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 erlassen.

5.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung verlesenen Akten der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den vor Ort durchgeführten Befundungen der Amtssachverständigen für Naturschutz, Agrartechnik und für Deponietechnik und Gewässerschutz samt Ergänzungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers.

Unbestritten blieben das Ausmaß der einzelnen Schüttungen und konnten diese auch den einzelnen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sowie der chemischen-analytischen Untersuchungen der F GmbH entnommen werden.

Ebenso war unbestritten festzustellen, dass das eingesetzte Bodenaushubmaterial von der Baustelle in *** für die Errichtung eins *** und aus dem Zwischenlager der Fa. C GmbH stammte. Das dort angefallene Ausmaß an Bodenaushubmaterial ergibt sich aus der Aussage des Vertreters der I GmbH bei der Verhandlung der belangten Behörde vom 5. Dezember 2019.

Der Zweck der einzelnen Schüttungen auf den Grst. Nr. *** und *** konnte vom Beschwerdeführer in seiner Aussage bestätigt werden und entsprechen diese Aussagen auch seinen vorangegangenen Ausführungen vor der belangten Behörde und dem Inhalt seiner Beschwerde.

Die Feststellungen zur Materialqualität des geschütteten Bodenaushubmaterials stützen sich auf die chemisch-analytischen Untersuchungen der F GmbH vom 10. Juni 2020.

Der Nutzen der Anschüttung am Grst. Nr. *** (Ackerfläche im Norden) für die Landwirtschaft ergibt sich aus dem fachlichen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik. Überdies ist diesem Gutachten auch zu entnehmen, dass der Humus auf diesem Grundstück vor Beginn der Anschüttungen nicht abgehoben wurde und das aufgebrachte Material nicht ordnungsgemäß in das Bodengefüge eingearbeitet wurde.

Die Anschüttungen im südlichen Bereich des Grst. Nr. *** (Umkehrplatz) wurde aufgrund des Fehlens einer agrartechnischen Komponente von der Amtssachverständigen für Agrartechnik nicht beurteilt. Dass hierfür Bodenaushubmaterial mit der Materialqualität Inertabfall eingesetzt wurde ergibt sich auch der Beurteilung der F GmbH wurde mit 10. Juni 2020. Das Fehlen einer diesbezüglichen Genehmigung nach der NÖ Bauordnung und die hierfür durchgeführten baulichen Maßnahmen ergeben sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Auch ergibt sich aus dem agrartechnischen Gutachten, dass die Materialen am Grst. Nr. *** nicht ordnungsgemäß aufgebracht wurden und wurde auch hier nicht vor Beginn der Anschüttungen der Humus abgeschoben wurde. Dass diese Anschüttungen im Zuge der Errichtung eines neuen Ableitungskanals, beginnend am Grst. Nr. *** (Eigentümer E und G), erfolgt sind, dieser am Grundstück des Beschwerdeführers wieder empor tritt und das abgeleitete Wasser hier oberflächlich abfließt, entspricht den Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Hieraus ergibt sich auch, dass im Zuge dieser Anschüttungen eine Anlage, nämlich ein Ableitungskanal für Oberflächenwässer, errichtet wurde.

Die Feststellungen zum Grst. Nr. *** stützen sich auch auf das Ergebnis des Verfahrens zu LVwG-AV-210/001-2020

Das Fehlen von verwaltungsrechtlichen Bewilligungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz, dem NÖ Bodenschutzgesetz, der NÖ Bauordnung oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) konnte von den beigezogenen Amtssachverständigen und dem Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt werden und ist dies auch aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zu entnehmen.

6.   Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

      1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

      2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG 1985) lautet:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten:

Ziele und Grundsätze

§ 1.

[…]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

      1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

      2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

      3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

      4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

      5.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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