Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.10.2022Norm
GewO 1994 §14Rechtssatz
Unter Heranziehung der im Partnerschafts- und Kooperationsübereinkommen zwischen der EU und dem Irak formulierten Ziele sowie der übrigen Bestimmungen wird die von § 14 Abs 1 erster Satz GewO geforderte Gegenseitigkeit nicht geregelt.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Hausbetreuung; Gewerbeausübung; Untersagung; Gegenseitigkeit; Inländergleichbehandlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.888.001.2022Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022