Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.10.2022Norm
GewO 1994 §14Rechtssatz
Zu den Staatsverträgen iSd §14 Abs1 GewO zählen nur Staatsverträge, welche festlegen, dass Angehörige fremder Staaten im Bundesgebiet „Gewerbe wie Inländer ausüben“ dürfen. Staatsverträge mit einem anderen, wenn auch wirtschaftlich relevanten Inhalt, sind keine Staatsverträge im Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Hausbetreuung; Gewerbeausübung; Untersagung; Gegenseitigkeit; Inländergleichbehandlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.888.001.2022Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022