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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §32;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 12. Juni 1995, Zl. Fr 1448/14-90, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung gemäß § 54 FrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 12. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen vom 2. Dezember 1994 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran gemäß § 54 Fremdengesetz (FrG) zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem im Instanzenzug ergangenen und ihm am 15. März 1991 zugestellten Bescheid rechtskräftig ausgewiesen worden. Gemäß § 54 Abs. 2 FrG könne der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. Da der Beschwerdeführer den Antrag erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung eingebracht habe, infolge des Inkrafttretens des Fremdengesetzes mit 1. Jänner 1993 auch nicht habe früher einbringen können, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 25. September 1995, B 2366/95-7, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch die in § 54 Abs. 2 FrG festgelegte zeitliche Einschränkung dahin, daß ein Antrag nach dieser Bestimmung "nur während des Verfahrens ... eingebracht werden (kann)", wird keine bloß verfahrensrechtliche Frist normiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0282). Eine Antragstellung während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes stellt somit eine materielle Voraussetzung für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat dar (vgl. dazu hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0674).
Für die Auffassung des Beschwerdeführers, der Antrag nach § 54 Abs. 1 FrG könne ungeachtet des Fehlens eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung deshalb gestellt werden, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegen den Beschwerdeführer geführten Ausweisungsverfahrens das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, noch nicht in Geltung gestanden sei (dieses ist gemäß seinem § 86 Abs. 1 mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten), bietet das Gesetz keinerlei Grundlage. § 54 Abs. 1 FrG spricht von der Zulässigkeit eines derartigen Antrages vom Zeitpunkt der Einleitung eines Ausweisungs-(Aufenthaltsverbots-)verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur RV betreffend ein Fremdengesetz 692 Blg. NR 18. GP, 55). In einem hier vorliegenden Fall kann die Unzulässigkeit der Abschiebung nur im Wege eines Antrages nach § 36 Abs. 2 FrG geltend gemacht werden. Auf die im übrigen neuerlich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 54 FrG, die bereits der Verfassungsgerichtshof zur Behandlung der an ihn gerichtet gewesenen Beschwerde als nicht zielführend erachtete, war nicht mehr weiter einzugehen (vgl. dazu aber das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1994, B 364/93; sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0486).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995211112.X00Im RIS seit
11.07.2001