Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des S, derzeit in der Justizanstalt Sonnberg, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. November 1995, Zl. Fr 2278/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers, eines tunesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 11. Oktober 1995, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von 48 Stunden gemäß § 22 Abs. 1 FrG zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 70 Abs. 3 FrG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - gerade noch als solche erkennbare - verbundene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 FrG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 70 Abs. 3 FrG ist gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes eine Berufung nicht zulässig.
Aufgrund dieser Bestimmung hat die belangte Behörde die Berufung zutreffend als unzulässig erkannt und sie daher zurückgewiesen. Ebenso ist die Auffassung der belangten Behörde, daß durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Behörde erster Rechtsstufe ein unzulässiges Rechtsmittel nicht zulässig wird, richtig. Eine solche unrichtige Rechtsmittelbelehrung wäre im Falle eines darauf gestützten Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 46 Abs. 2 VwGG von Bedeutung gewesen.
Der Umstand, daß die Behörde erster Rechtsstufe den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ändert nichts am Rechtsmittelausschluß des § 70 Abs. 3 FrG. Verfahrensrechtliche Bescheide, wie hier die Zurückweisung eines Antrages, unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Instanzenzuges - mangels abweichender gesetzlicher Anordnung (was hier der Fall ist) - denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit (der Sache) maßgebend sind (vgl. etwa die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, auf Seite 589 unter E 28 bis 31 zitierten Entscheidungen).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde und des vorgelegten Bescheides erkennen lassen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210213.X00Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009