TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/20 95/21/0795

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1995, Zl. 106.154/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. April 1995 wurde der am 11. Februar 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 2 AufG und § 5 Abs. 1 leg. cit. i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß gemäß § 6 Abs. 2 AufG der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Dieses Erfordernis habe der Beschwerdeführer insofern nicht erfüllt, als der Antrag von seinem Rechtsvertreter postalisch von Wien aus bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebracht worden sei.

Nach der auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Aktenlage sei er bis zum 30. Dezember 1993 in Besitz eines gültigen Sichtvermerkes gewesen. Seither halte er sich illegal im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet werde durch die Honorarnoten vom 5. März und 30. April 1994, die er selbst dem Antrag beigeschlossen habe, bewiesen. Es liege somit ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß der Beschwerdeführer einen Erstantrag im Sinne des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz AufG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) gestellt hat. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat danach der Fremde sich nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufzuhalten, sondern auch weiterhin ab diesem Zeitpunkt bis zur Erledigung seines Antrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0026, mit weiteren Nachweisen).

Der Beschwerdeführer behauptet hingegen in der Beschwerde lediglich, daß er sich zum Zeitpunkt der Erstantragstellung im Ausland befunden habe. Von der Art der Einbringung des Antrages könne nicht auf den Aufenthalt der Person geschlossen werden. Hätte die belangte Behörde ihm Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, hätte sie die Entscheidung nicht auf eine Vermutung gegründet.

Selbst wenn dieses Vorbringen dahingehend verstanden wird, daß der Beschwerdeführer nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung einen Aufenthalt im Ausland behauptet, sondern auch noch während des gesamten Verfahrens, ist damit für ihn nichts gewonnen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nämlich unbedenklich: Die belangte Behörde hat die Feststellungen in schlüssiger Weise ausschließlich aus den vom Beschwerdeführer seinem Antrag beigeschlossenen Unterlagen getroffen. Es bestand daher entgegen der Beschwerdemeinung keine Verpflichtung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör zu gewähren.

Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland während dieses Verfahrens auf die von ihm dem Antrag beigeschlossenen Honorarnoten vom 5. März und vom 30. April 1994. In diesen Schreiben ist die Anschrift des Beschwerdeführers mit W, A-Straße 8/1/5, angegeben. Diese Schreiben tragen jeweils die Unterschrift des Beschwerdeführers. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise bestritten, daß der Inhalt dieser Honorarnoten, so auch die Anschrift des Beschwerdeführers, unrichtig sein soll. Der von der belangten Behörde gezogene Schluß auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland nach der Antragstellung wird auch durch die weiters vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden gestützt. So wurde zum Beispiel vom Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk eine Bestätigung darüber ausgestellt, daß der Beschwerdeführer um eine Steuernummer angesucht habe. Diesem Schreiben ist angeschlossen eine Bestätigung des Finanzamtes, aus der unter anderem hervorgeht, daß der Beschwerdeführer an der Anschrift W, H-Straße 9/2/40, laut Meldezettel vom 17. Februar 1994 (zumindest) gemeldet ist. Des weiteren findet sich eine Bestätigung vom 18. April 1994 im Akt, wonach S bestätigt, daß der Beschwerdeführer, wohnhaft in W, H-Straße 9/2/40, für die Dauer der Aufenthaltsbewilligung bei ihm wohnen dürfe. Weder dem Antrag noch den diesen beigeschlossenen Unterlagen kann entnommen werden, daß der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Ausland genommen habe. Die Abweisung des Antrages gemäß § 6 Abs. 2 AufG (i.d.F. vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ob auch der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vorliegt, ist daher nicht mehr zu prüfen.

Die Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet und ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210795.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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