TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/20 95/21/0523

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der MM, vertreten durch ihre Mutter OM in W, diese vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 1995, Zl. 300.429/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31. August 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 dieses Gesetzes, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995, abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin den Antrag im Hinblick auf eine Familienzusammenführung, um bei ihrer Mutter leben zu können, gestellt habe. Da die Mutter der Beschwerdeführerin jedoch über keine gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfüge, lägen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG ist - unter anderem - ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung seit mehr als zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben, eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

Die Beschwerdeführerin läßt die wesentlichen Sachverhaltsannahmen unbestritten, nämlich daß ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit ihrer Mutter begründet wurde und daß der Antrag der Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde. Der aus diesem Sachverhalt von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG nicht vorliegen, ist daher zutreffend. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG führt zwar nicht notwendigerweise zur Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. In der Beschwerde macht aber die - nunmehr fünfjährige - Beschwerdeführerin keinen Hinweis darauf, daß ihr Unterhalt in Österreich durch eine hier zum Aufenthalt berechtigte Person gesichert wäre. Gegen den angefochtenen Bescheid bestehen somit gemäß § 5 Abs. 1 AufG keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/18/1114).

Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich darin, daß der die Mutter der Beschwerdeführerin betreffende Bescheid rechtswidrig sei. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach Ausweis des Verwaltungsaktes (auch des zur hg. Zl. 95/21/0524 betreffend das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten) wurde der gegenständliche Bescheid sowie auch der die Mutter betreffende Bescheid der belangten Behörde am selben Tag zugestellt. Damit erwuchs die Abweisung des Antrages der Mutter der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Rechtskraft. Da der Bescheid nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen ist (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 553, angeführte Rechtsprechung) haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210523.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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