Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.08.2022Norm
AWG 2002 §80Rechtssatz
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, hat das VwG diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und lediglich diese Entscheidung zu beheben. […] Der wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Straferkenntnisses kommt somit nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens zu.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Tatort; Behörde; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2333.001.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022