Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.08.2022Norm
AWG 2002 §80Rechtssatz
Durch die Teilung des Straftatbestandes in § 79 Abs 3 Z 13 und Z 13a AWG wird klargestellt, dass bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der Grünen Liste nicht nur der Transporteur, sondern auch die Person, die die Verbringung veranlasst hat, für das ‚Nicht zur Verfügung stellen‘ der erforderlichen Angaben bestraft werden kann, wobei zur Erleichterung des Vollzugs die Zuständigkeit der Strafbehörde analog zur im AWG enthaltenen Tatortbestimmung (§ 80 Abs 1) auch für Formalvergehen bei der Verbringung Anwendung findet (vgl ErlRV 1005 BlgNR XXIV. GP).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Tatort; Behörde; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2333.001.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022