Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.10.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann kein Zweifel daran bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs, oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte, als Tatsachen die gemäß 38a Abs 1 und 2 SPG 1991 einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person erwarten lassen, in Frage kommen können (vgl Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Wegweisung; Betretungsverbot; Gefährlichkeitsprognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.35.001.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022