TE Vfgh Beschluss 1994/3/1 V95/93

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan 2.0 1992 der Landeshauptstadt Graz
Stmk BauO 1968 §2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans mangels Legitimation; Erwirkung eines Bescheides hinsichtlich einer Widmungsbewilligung zumutbar

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Einschreiter ist Eigentümer des in der KG Straßgang gelegenen Grundstückes Nr. 338/2, das im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz als Freiland ausgewiesen ist. Mit dem auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehrt er, den 2.0 Flächenwidmungsplan 1992, Zl. A14-K-9/1988, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, hilfsweise insoweit, als für sein Grundstück die Widmung Freiland festgelegt wurde.

Begründend führt der Antragsteller aus, daß sein im Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz als Bauland ausgewiesenes Grundstück im Flächenwidmungsplan 1992 als Freiland gewidmet worden sei; damit sei ihm eine Bauführung verwehrt und sein Grundstück entwertet.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

Die Widmung von Grundstücken zu einem oder mehreren Bauplätzen bedarf gemäß §2 Stmk BauO der Bewilligung durch die Baubehörde; vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 8404/1978, 10613/1985, 11348/1987) ist es dem Eigentümer regelmäßig zumutbar, im Verfahren über einen Antrag auf Widmungsbewilligung einen Bescheid zu erwirken, der unter anderem auf den - als gesetzwidrig bezeichneten - Flächenwidmungsplan zu gründen ist, und nach Erschöpfung des Instanzenzuges in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens anzuregen.

Auch im vorliegenden Fall ist es dem Antragsteller zumutbar, diesen Weg zu beschreiten, der iS der bezogenen ständigen Judikatur die unmittelbare Anfechtung des Flächenwidmungsplanes ausschließt.

Der Individualantrag war sohin wegen fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmungsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V95.1993

Dokumentnummer

JFT_10059699_93V00095_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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