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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Februar 1995, Zl. 300.012/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 21. Februar 1995 wurde der am 22. Februar 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsbürgers der Bundesrepublik Jugoslawien, auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer am 26. Jänner 1993 eine österreichische Staatsangehörige zum Schein und alleine zu dem Zweck, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erlangen, geheiratet habe. Zwar habe er angegeben, daß der Grund für die derzeit nicht bestehende Ehegemeinschaft finanzieller Natur sei und die Absicht bestehe, in der Folge wieder mit seiner österreichischen Ehegattin zusammenzuleben. Dem sei jedoch die Aussage seiner Ehegattin gegenüberzustellen, die angegeben habe, daß die Ehe zwar seit 26. Jänner 1993 bestehe, der Beschwerdeführer jedoch seit März 1992 nicht mehr mit ihr zusammenlebe und daß auch nicht beabsichtigt sei, eine Lebens- bzw. Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen. Aus dieser Aussage sei ein tatsächliches gemeinsames Bemühen um die Gründung eines für die gesamte Familie geeigneten Wohnsitzes keineswegs erkennbar. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, daß er zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen durchaus bereit sei, Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung zu mißachten und zum Schein eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen einzugehen. Diese rechtsmißbräuchliche Vorgangsweise zur Beschaffung von fremdenrechtlichen Vorteilen stelle ein Verhalten dar, das geeignet sei, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt zu gefährden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme einer Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führende Verwaltungsverfahren insofern für mangelhaft, als bezüglich der von der belangten Behörde angenommenen Scheinehe "eine weitere Beweiswiederholung nicht durchgeführt" worden sei. Tatsächlich könne ausschließlich aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen derzeit ein Zusammenleben nicht erfolgen. Es gäbe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner österreichischen Ehegattin jedoch entsprechenden Kontakt. Bloß aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse sei ein Zusammenleben zwischen ihm und seiner Ehgattin nicht möglich. Dieser Umstand allein könne noch nicht als Beweis für eine Scheinehe gewertet werden.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, daß die belangte Behörde zu den von ihr getroffenen Feststellungen auf rechtswidrige Weise gelangt wäre: Es ist nämlich nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den - aktenkundigen - Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers, daß sie bereits seit März 1992, somit zehn Monate vor der Eheschließung, getrennt lebe und auch keine Absicht bestehe, die Ehegemeinschaft wiederaufzunehmen, gegenüber den Angaben des Beschwerdeführers größere Glaubwürdigkeit beigemessen und daraus den Schluß gezogen hat, daß die Ehe von seiten des Beschwerdeführers bloß zu dem Zweck geschlossen wurde, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erlangen. Daß die Eheschließung diesen Zweck hatte, wird im übrigen vom Beschwerdeführer gar nicht ausdrücklich bestritten.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aber auch deswegen für rechtswidrig, weil der von der belangten Behörde herangezogene Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, wonach die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen ist, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, in seinem Fall keinesfalls vorliege. Der Begriff der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei ein Begriff aus den Polizeistrafrecht und richte sich ausschließlich gegen Lärmexzesse, Krawalle, Unruhestiftungen, somit um ein nach außen hin erkennbares Verhalten, welches die Rechtsordnung störe, was in seinem Fall keineswegs vorliege. Gemäß § 27 des Ehegesetzes könne sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange die Ehe nicht durch ein gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden sei. An diese Gesetzesbestimmung sei auch die belangte Behörde gebunden, zumal seine Ehe aufrecht und keineswegs nichtig erklärt worden sei.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich das rechtsmißbräuchliche Eingehen einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger/einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zwecke der Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen für sich allein genommen als eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (des öffentlichen Interesses an der Beachtung der den Aufenthalt von Fremden im österreichischen Bundesgebiet regelnden Vorschriften) im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß diese rechtliche Qualifikation eines derartigen Verhaltens weder zur Voraussetzung hat, daß die Ehe für nichtig erklärt worden ist, noch daß dieser Beurteilung der Umstand entgegensteht, daß an die Nichtigerklärung keine strafrechtlichen Sanktionen geknüpft sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, m.w.N.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210479.X00Im RIS seit
11.07.2001