Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ZustG §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des N in H, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 16. November 1995, Zl. UVS-7/460/8-1995, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. Februar 1995, mit welchem der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des KFG 1967 bestraft wurde, gemäß § 63 Abs. 5 AVG wegen Verspätung zurückgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Zustellung dieses Straferkenntnisses nach Zustellversuchen am 17. März 1995 und 20. März 1995 an der Abgabestelle in H am 21. März 1995 durch Hinterlegung erfolgt sei. Wenn der Beschwerdeführer auch bis einschließlich 17. März 1995 nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei, habe er doch am 18. März 1995 von dem für den 20. März 1995 angekündigten Zustellversuch erfahren. Er hätte daher für seine Anwesenheit beim zweiten Zustellversuch Sorge tragen oder eine entsprechende Postvollmacht an eine dritte Person erteilen können. Ausgehend von einer rechtswirksamen Zustellung am 21. März 1995 habe die Berufungsfrist am 4. April 1995 geendet. Die erst am 6. April 1995 eingebrachte Berufung sei daher wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 20. März 1991, Zl. 90/02/0188) entfaltet das Ersuchen um Anwesenheit im Sinne des § 21 Abs. 2
erster Satz Zustellgesetz keine Wirkung, wenn der Empfänger zum Zeitpunkt dieser Ankündigung (beim ersten erfolglosen Zustellversuch) von der Abgabestelle abwesend ist, womit auch eine Hinterlegung nach § 17 leg. cit. unzulässig wird. Daran ändert auch nichts, wenn der Empfänger vor dem bestimmten zweiten Zustellversuch an die Abgabestelle zurückkehrt.
Daraus ergibt sich, daß die im Beschwerdefall vorgenommene Hinterlegung der Sendung mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis am 21. März 1995 unwirksam war. Die Zustellung erfolgte vielmehr erst durch die Übernahme der Sendung durch den Beschwerdeführer am 24. März 1995.
Ausgehend von diesem Zustelldatum wurde mit der Postaufgabe der Berufung am 6. April 1995 aber die zweiwöchige Frist des § 63 Abs. 5 AVG gewahrt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Stempelgebührenersatz konnte nur in dem zur Rechtsverfolgung erforderlichen Ausmaß (Eingabengebühr für drei Ausfertigungen der Beschwerde und Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030006.X00Im RIS seit
20.11.2000