TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/20 95/03/0284

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

AVG §76 Abs2;
SchiffahrtsG 1990 §28 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des P in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. August 1995, Zl. 591.146/13-V/10-1995, betreffend Barauslagen i.A. Schiffahrtsgesetz 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde folgender Abspruch getroffen:

"Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr schreibt Herrn P gemäß § 76 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 28 Abs. 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 idgF, die Begleichung der Kosten für die Entsorgung des in seinem Eigentum stehenden Fahrzeuges "O" in Höhe von S 25.986,70 vor. Der Betrag ist binnen zwei Wochen mittels des beiliegenden Zahlscheines zu überweisen."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 26. April 1995 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, vorgeschrieben worden, das in Frage stehende Fahrzeug binnen einer Woche aus dem Gewässer zu entfernen. Diesem Auftrag sei der Verfügungsberechtigte nicht nachgekommen. Gemäß § 28 Abs. 4 Schiffahrtsgesetz 1990 habe die Behörde auf Wasserstraßen bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt die Beseitigung des Fahrzeuges vorzunehmen. Auf Grund der zur Zeit der Erlassung des vorgenannten Bescheides bestehenden schwierigen nautischen Verhältnisse (Hochwasser) sowie des schlechten Zustandes des teilweise gesunkenen Fahrzeuges habe die akute Gefahr bestanden, daß das Fahrzeug brechen würde und dessen Teile in das Fahrwasser gelangen würden. Von dem havarierten Fahrzeug sei daher eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt ausgegangen. Die unmittelbare Bergung des Fahrzeuges aus der Wasserstraße sei durch die Feuerwehr der Stadt Linz erfolgt; die Kosten seien dem Verfügungsberechtigten mit Bescheid vom 31. Mai 1995 vorgeschrieben worden. Das Wrack sei auf den Wirtschaftshof der Stadt Linz verbracht worden und der Verfügungsberechtigte sei mit Schreiben vom 31. Mai 1995 davon in Kenntnis gesetzt worden, daß ihm neben den Transport- und Lagerkosten auch die Kosten der Entsorgung vorgeschrieben werden würden, sollte er das Fahrzeug bzw. dessen Teile nicht bis Ende des Monates Juni 1995 von dort entfernen. Diesem Auftrag sei der Verfügungsberechtigte ebenfalls nicht nachgekommen. Nunmehr sei "dem ho. Ressort" als Auftraggeber von der Entsorgungsfirma ein Betrag von S 25.986,70 für Transport und Entsorgung des Wracks in Rechnung gestellt worden. Gemäß § 76 Abs. 2 AVG habe für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwüchsen, derjenige aufzukommen, der die Amtshandlung verschuldet habe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem "Recht auf Nichtentrichtung der Kosten für die Entsorgung des Fahrzeuges Onedin gemäß § 18 Abs. 4 Schiffahrtsgesetz" (gemeint offenbar: § 28 Abs. 4) verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte ihre Kostenvorschreibung, wie sich schon aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei ergibt, auf § 28 Abs. 4 Schiffahrtsgesetz 1990 i. V.m. § 76 Abs. 2 AVG.

§ 28 Abs. 4 Schiffahrtsgesetz 1990 lautet:

"(4) Auf Wasserstraßen hat die Behörde bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder wenn das Hindernis eine Unterbrechung der Schiffahrt oder nachteilige Veränderung der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten verursacht und keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit besteht, im Zuge der Beseitigung des Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung zu veranlassen, ohne daß dem Verpflichteten eine Entschädigung zusteht."

§ 28 Abs. 4 Schiffahrtsgesetz 1990 sieht die Anordnung einer Maßnahme, nämlich die gänzliche oder teilweise Zerstörung des Hindernisses vor. Der angefochtene Bescheid erweist sich nun schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil die darin vorgeschriebenen Kosten nicht die Kosten der Zerstörung eines Hindernisses betreffen, sodaß die Berufung auf § 28 Abs. 4 Schiffahrtsgesetz 1990 fehlgeht.

Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030284.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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