TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/20 96/03/0040

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Jänner 1996, Zl. UVS 30.6-25/95-5, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 11. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 bestraft, weil er am 29. April 1993 um 09.07 Uhr "in Graz, B 67, ca. 50 m der Kreuzung mit der Andritzer Reichsstraße, in Richtung Süden, als Lenker des KFZ RI-947U die durch Straßenverkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten - Radarmessung" habe.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Spruch des Straferkenntnisses "dahingehend präzisiert, als sich der Tatort in Graz, B 67, ca. 50 m VOR der Kreuzung mit der Andritzer Reichsstraße, Fahrtrichtung Süden, befindet".

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, die belangte Behörde hätte die "Präzisierung" im Spruch nicht vornehmen dürfen, weil der so umschriebene Tatort innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht verfolgt worden sei. Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz vom 2. September 1993 habe sich - ebenso wie das erstinstanzliche Straferkenntnis - auf einen Tatort "Graz, B 67 ca. 50 m der Kreuzung mit der Andritzer Reichsstraße, in Richtung Süden," bezogen. Damit sei ihm vorgeworfen worden, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit "50 m südlich der Andritzer Reichsstraße" überschritten. Mit der von der belangten Behörde vorgenommenen "Präzisierung" des Tatortes werde ihm ein anderer Sachverhalt, nämlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung nördlich der angeführten Kreuzung, vorgeworfen. Dieser Vorwurf sei ihm im Verwaltungsstrafverfahren erstmals am 8. März 1994, also nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG, zur Kenntnis gebracht worden.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und - nach dem Beschwerdevorbringen - auch in der Strafverfügung vom 2. September 1993 enthaltene Umschreibung des Tatortes keineswegs - wie der Beschwerdeführer meint - "eindeutig und zweifelsfrei" erkennen läßt, daß der Tatort auf der B 67 50 m südlich der Kreuzung mit der Andritzer Reichsstraße gelegen sei. Die Wendung "in Richtung Süden" ist im gegebenen Zusammenhang als Angabe der Fahrtrichtung zu verstehen. Die Formulierung "ca. 50 m der Kreuzung mit der Andritzer Reichsstraße" ist zwar - klar erkennbar - sprachlich unvollständig, bringt aber dennoch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die dem Beschwerdeführer angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls im engen Nahebereich der angeführten Kreuzung stattgefunden hat. Eine derartige Umschreibung des Tatortes entspricht bei der hier vorliegenden Übertretung, welche nur während der Fahrt begangen werden kann, sodaß als Tatort nicht ein bestimmter Punkt, sondern nur eine bestimmte (Fahr-) Strecke in Betracht kommt, durchaus den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 1988, Zl. 87/03/0149) und damit auch den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu stellenden Anforderungen bezüglich der Konkretisierung des Tatortes. Da die von der belangten Behörde vorgenommene "Präzisierung" des Tatortes nicht über die in der nach dem Beschwerdevorbringen rechtzeitig erfolgten Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 2. September 1993) gezogenen Grenzen hinausgeht, stand ihr kein rechtliches Hindernis entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1995, Zl. 95/03/0201). Ob - wie der Beschwerdeführer ferner vorbringt - die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit unmittelbar nach der Kreuzung in Fahrtrichtung Süden wieder aufgehoben ist, hat für die im Beschwerdefall maßgebenden Fragen keine rechtliche Bedeutung.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030040.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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