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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen zu erwartender Zurückweisung des beabsichtigten Individualantrags auf Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof bereits geprüften und aufgehobenen GesetzesbestimmungSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter - er befindet sich derzeit in Strafhaft - beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung des §90 Abs2 Strafvollzugsgesetz (im folgenden: StVG). Begründend führt er dazu aus, daß ihm der zwingende Text des §90 Abs2 StVG einen unüberwachten Briefverkehr mit seinem Verteidiger verwehre, "ohne daß es hiezu einer anfechtbaren Rechtshandlung einer Behörde oder dgl." bedürfe. Er sei aus diesem Grund direkt durch das Gesetz betroffen.
2. Der Einschreiter beabsichtigt eine Prüfung jener Normen, die einem unüberwachten Briefverkehr entgegenstehen. Die Eingabe nennt als dafür maßgebliche Bestimmung §90 Abs2 StVG, in welchem aber lediglich auf Abs1 ("... nach diesen Vorschriften") verwiesen wird. Zum Zeitpunkt der Eingabe des Einschreiters war dem vierten Satz des §90 Abs1 StVG das bekämpfte Verbot zu entnehmen.
§90 Abs1 4. Satz StVG war jedoch Gegenstand des Gesetzesprüfungsverfahrens G134/93 und der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1993 diese Regelung als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993, ausgegeben am 26. November 1993, ist mit Wirkung vom 1.1.1994 eine Neuregelung erfolgt, die die aufgehobene Bestimmung nicht mehr enthält. Da eine Bestimmung, die bereits Gegenstand einer Gesetzesprüfung war, nicht einer neuerlichen Prüfung unterzogen werden kann, ist das Begehren des Einschreiters schon aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 8277/1978, 12633/1991).
Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages gemäß Art140 B-VG wäre daher offenbar aussichtslos, weil bei gegebener Lage die Zurückweisung des Individualantrages mangels Legitimation zu gewärtigen wäre.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
3. Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Strafvollzug, Briefverkehr, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G256.1993Dokumentnummer
JFT_10059699_93G00256_00