RS Vwgh 2022/8/29 Ra 2021/08/0126

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Veröffentlicht am 29.08.2022
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0588 E 29. Juni 1999 VwSlg 15180 A/1999 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der

Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die

mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht

übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des

§ 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des

den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden

Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es

darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig

gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum

nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den

Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet

hätten (Hinweis E 4.5.1999, 97/08/0061 und E 21.4.1998, 98/08/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080126.L02

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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