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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf den Feststellungsantrag war schon zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG zu verneinen, sodass dieses keine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde hätte treffen dürfen; durch die dennoch erfolgte Abweisung der Beschwerde statt einer Zurückweisung oder einer Einstellung des Verfahrens (je nachdem, ob zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen war) konnte die Revisionswerberin nicht in Rechten verletzt werden (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080109.L02Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022