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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 litaRechtssatz
Das Bestehen der Pflichtversicherung ist im Beitragsverfahren eine Vorfrage. Wurde die Pflichtversicherung rechtskräftig festgestellt, so ist das BVwG daran gebunden. Es muss daher im Verfahren über die Beitragspflicht zum Bestehen und zur Dauer der Pflichtversicherung keine eigenen Ermittlungen durchführen. Das enthebt aber nicht von der Verpflichtung, den Umfang der Beitragspflicht nachvollziehbar zu begründen. Es ist zwar in Fällen, in denen die rechnerische Richtigkeit der Beiträge im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt wurde, nicht ausgeschlossen, auf die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Berechnungen zu verweisen. Ein Minimalerfordernis für die Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, mit dem eine Beitragspflicht auferlegt wird, ist aber die nachvollziehbare Angabe des Zeitraums, auf den sich diese Pflicht bezieht. Stimmt der Zeitraum - ohne, dass dies erläutert wird - nicht mit demjenigen überein, für den die Pflichtversicherung festgestellt wurde und auf dem die Berechnungen des Versicherungsträgers beruhen, so liegt darin ein wesentlicher Begründungsmangel, weil die Richtigkeit der Beitragsvorschreibung sich insoweit einer Überprüfung entzieht.
Schlagworte
Begründung Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080119.L01Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022