TE Vwgh Beschluss 2022/9/20 Ra 2022/15/0045

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision der S und H GmbH p.A. Dr. A I als Insolvenzverwalter in G, vertreten durch die N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schubertstraße 68, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Graz vom 17. März 2022, Zl. RV/2100516/2021, betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2009 bis 2011 sowie Umsatzsteuer 2009 bis 2014, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Über die S GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. April 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet, als Insolvenzverwalter wurde Dr. I bestellt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - die Beschwerde des Insolvenzverwalters der S GmbH betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2009, 2010 und 2011, Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 gemäß § 279 BAO als unbegründet ab. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde dem Insolvenzverwalter der S GmbH zugestellt.

3        Die vorliegende Revision wurde von der S GmbH p.A. Dr. I als Insolvenzverwalter erhoben. In den Revisionsausführungen wird durchgehend von „Revisionswerberin“ gesprochen, somit unmissverständlich die S GmbH als Revisionswerberin angesehen.

4        Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während der Insolvenz (Insolvenzmasse) erlangt, dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 IO). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. VwGH 26.8.2009, 2009/13/0076, mwN). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt.

5        Das Recht zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof kommt in solchen Fällen nur dem Insolvenzverwalter zu (vgl. VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080; 22.10.2013, 2012/10/0002).

6        Zur Einbringung einer Revision wäre im vorliegenden Fall somit nur der Insolvenzverwalter der S GmbH legitimiert gewesen, nicht jedoch die am Revisionsschriftsatz ausdrücklich als Revisionswerberin bezeichnete S GmbH.

7        Die vorliegende Revision war daher wegen fehlender Revisionslegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150045.L00

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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