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E3L E19100000Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A S, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2022, W191 2252963-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (u.a.) in der Sache eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren verhängt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Vorliegend führt die Revision unter der Überschrift „Zulässigkeit der Revision“ zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG Folgendes aus:
„Das belangte VwG missachtet sowohl § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 als auch Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL.
Das Erkenntnis des VwGH zu Ra 2017/21/0234 hätte den Weg gewiesen, wie in so gelagerten Fällen gesetzeskonform vorzugehen ist.
Das belangte VwG hat diese Judikatur nicht beachtet. Es liegt insofern eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, weil der RW gar nicht unverzüglich in den anderen Mitgliedsstaat (Norwegen) reisen konnte, weil er vorerst Deutschland zur weiteren Strafverfolgung übergeben wurde. Insofern ist eine unverzügliche Ausreise nach Norwegen erst ab Aufhebung freiheitsentziehender Maßnahmen in Deutschland möglich.“
6 Abs. 6 des § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019, der Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) umsetzt, lautet im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses:
„Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.“
7 Diesem Zulässigkeitsvorbringen, das nicht von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) ausgeht und sich im Wesentlichen nur in auf seine eigenen Prämissen gegründeten Rechtsausführungen erschöpft, ist von vornherein der Boden entzogen, weil das BVwG gar nicht vom Bestehen eines Aufenthaltsrechtes des Revisionswerbers in Norwegen und der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung nach § 52 Abs. 6 FPG ausgegangen ist.
8 Die im Zulässigkeitsvorbringen der Revision bloß abstrakt aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich daher im Revisionsfall nicht, sodass ihr keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170109.L00Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022