RS Vwgh 2022/9/26 Ra 2022/04/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2022
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Index

E2A Assoziierung Bulgarien
E2A E11401030
E2A E11406000
E6J
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §14 Abs1
21994A1231(24) AssAbk Bulgarien Art45 Abs1
21994A1231(24) AssAbk Bulgarien Art59 Abs1
22012A0731(01) KooperationsAbk Irak Anh4
22012A0731(01) KooperationsAbk Irak Art29 Abs4
61999CJ0235 Kondova VORAB
  1. GewO 1994 § 14 heute
  2. GewO 1994 § 14 gültig ab 13.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  3. GewO 1994 § 14 gültig von 10.07.2015 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  4. GewO 1994 § 14 gültig von 14.09.2012 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  5. GewO 1994 § 14 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  7. GewO 1994 § 14 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 14 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 14 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, 2004/04/0037, vor dem Hintergrund des Urteils Kondova des EuGH vom 27. September 2001, Rs C-235/99, zu Art. 59 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, Amtsblatt Nr. L 358 vom 31. Dezember 1994 (Europa-Abkommen) ausgeführt, dass die Bestimmung in § 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht gegen das Europa-Abkommen verstoße, weil dieses Abkommen das Einreise- und Aufenthaltsrecht als Nebenrechte des Niederlassungsrechts nicht schrankenlos gewährleiste und ihre Ausübung durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates beschränkt werden könne. § 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 trete daher hinter die unmittelbare Wirkung der aus Art. 45 Abs. 1 des Europa-Abkommens gewährten Rechte für bulgarische Staatsangehörige nicht zurück bzw. werde durch diese nicht verdrängt. Folglich sei für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein (diesen Aufenthaltszweck deckender) Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen sei. Dasselbe hat wegen der insofern inhaltlich vergleichbaren Regelung des Art. 29 Abs. 4 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits, BGBl. III Nr.137/2018, auch für einen irakischen Staatsangehörigen zu gelten. Insbesondere geht aus der zu Art. 29 ergangenen Anmerkung in Anhang 4 dieses Abkommens hervor, dass das Abkommen dem Erfordernis eines Visums - nichts Anderes kann für einen Aufenthaltstitel gelten - prinzipiell nicht entgegensteht. § 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994, wonach die rechtmäßige Ausübung eines Gewerbes durch einen Drittstaatsangehörigen, der noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, einen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zulassenden Aufenthaltstitel voraussetzt, ist demnach auch für irakische Staatsangehörige maßgeblich.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0235 Kondova VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040079.L01

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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