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E2A Assoziierung BulgarienNorm
GewO 1994 §14 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, 2004/04/0037, vor dem Hintergrund des Urteils Kondova des EuGH vom 27. September 2001, Rs C-235/99, zu Art. 59 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, Amtsblatt Nr. L 358 vom 31. Dezember 1994 (Europa-Abkommen) ausgeführt, dass die Bestimmung in § 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht gegen das Europa-Abkommen verstoße, weil dieses Abkommen das Einreise- und Aufenthaltsrecht als Nebenrechte des Niederlassungsrechts nicht schrankenlos gewährleiste und ihre Ausübung durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates beschränkt werden könne. § 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 trete daher hinter die unmittelbare Wirkung der aus Art. 45 Abs. 1 des Europa-Abkommens gewährten Rechte für bulgarische Staatsangehörige nicht zurück bzw. werde durch diese nicht verdrängt. Folglich sei für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein (diesen Aufenthaltszweck deckender) Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen sei. Dasselbe hat wegen der insofern inhaltlich vergleichbaren Regelung des Art. 29 Abs. 4 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits, BGBl. III Nr.137/2018, auch für einen irakischen Staatsangehörigen zu gelten. Insbesondere geht aus der zu Art. 29 ergangenen Anmerkung in Anhang 4 dieses Abkommens hervor, dass das Abkommen dem Erfordernis eines Visums - nichts Anderes kann für einen Aufenthaltstitel gelten - prinzipiell nicht entgegensteht. § 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994, wonach die rechtmäßige Ausübung eines Gewerbes durch einen Drittstaatsangehörigen, der noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, einen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zulassenden Aufenthaltstitel voraussetzt, ist demnach auch für irakische Staatsangehörige maßgeblich.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999CJ0235 Kondova VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040079.L01Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022