RS Vwgh 2022/9/26 Ra 2021/04/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
E3L E06302000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §2 Z50
BVergG 2018 §314
BVergG 2018 §315
BVergG 2018 §334 Abs3
BVergG 2018 §334 Abs3 Z3
BVergG 2018 §356
EURallg
31992L0013 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr 1992 Art1 Abs1
31992L0013 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr 1992 Art2d
32007L0066 Nov-31989L0665/31992L0013
62015CJ0391 Marina del Mediterraneo VORAB
62020CJ0023 Simonsen und Weel VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat festgehalten, dass es mangels einer Unionsregelung, die den Zeitpunkt festlegt, ab dem die Möglichkeit der Überprüfung eröffnet sein muss, dem nationalen Recht obliegt, die näheren Modalitäten für das Verfahren zu regeln, wobei die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz zu wahren sind (vgl. EuGH 5.4.2017, C-391/15, Marina del Mediterráneo, Rn. 32). Die Möglichkeit der Unwirksamkeit (innerstaatlich: der Nichtigerklärung) einer Rahmenvereinbarung von einer Zuschlagserteilung aufgrund der Rahmenvereinbarung (und somit von einem Abruf aus der Rahmenvereinbarung) abhängig zu machen, stünde aber schon deshalb mit dem Grundsatz der Effektivität in Widerspruch, weil diesfalls eine - vom EuGH im Urteil C-23/20 geforderte - Unwirksamkeit dann unmöglich wäre, wenn es zu keinem Abruf aus der Rahmenvereinbarung kommt. Zudem kann die Effektivität des Rechtschutzes beeinträchtigt werden, wenn eine Rahmenvereinbarung nicht sofort nach ihrem Abschluss und somit vor dem ersten Abruf daraus für nichtig erklärt werden kann, weil andernfalls Verträge, die nicht rückabgewickelt werden können, nicht mehr beseitigt werden könnten. Auch die gemäß Erwägungsgrund 14 zur Richtlinie 2007/66 (RechtsmitteländerungsRL) mit der Einführung der Unwirksamkeit von Verträgen verfolgte Zielsetzung, nämlich den Wettbewerb wiederherzustellen und neue Geschäftsmöglichkeiten zu schaffen, spricht somit für die Möglichkeit der sofortigen Antragstellung nach Abschluss der Rahmenvereinbarung. Im Ergebnis muss eine Bekämpfbarkeit des Abschlusses der Rahmenvereinbarung daher ohne Verzug möglich sein. Wenn § 334 Abs. 3 Z 3 BVergG 2018 auch die Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung führenden Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung erfasst, dann muss der Begriff Zuschlagserteilung im Einleitungssatz des § 334 Abs. 3 BVergG 2018 für diese Konstellationen konsequenterweise auch den Abschluss der Rahmenvereinbarung umfassen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0391 Marina del Mediterraneo VORAB
EuGH 62020CJ0023 Simonsen und Weel VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040005.L08

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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