Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §203 Abs1Rechtssatz
Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ohne vorherige Bekanntmachung ist als Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Sinn des § 334 Abs. 3 Z 3 bzw. des § 353 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 anzusehen und kann somit zum Gegenstand einer dahingehenden Feststellung gemacht werden, was - im Fall der Rechtswidrigkeit - die Nichtigerklärung der Rahmenvereinbarung nach sich zieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040005.L05Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022