RS Vwgh 2022/9/26 Ra 2021/04/0005

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Veröffentlicht am 26.09.2022
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ohne vorherige Bekanntmachung ist als Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Sinn des § 334 Abs. 3 Z 3 bzw. des § 353 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 anzusehen und kann somit zum Gegenstand einer dahingehenden Feststellung gemacht werden, was - im Fall der Rechtswidrigkeit - die Nichtigerklärung der Rahmenvereinbarung nach sich zieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040005.L05

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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