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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §203 Abs1Rechtssatz
Wenn Art. 2d Abs. 1 der Richtlinie 92/13 die Unwirksamkeit auch einer Rahmenvereinbarung vorsieht, eine Unwirksamkeit (innerstaatlich: eine Nichtigerklärung des Vertrages) nach dem Konzept des BVergG 2018 aber eine entsprechende Feststellung nach § 334 Abs. 3 Z 3 bis 5 BVergG 2018 voraussetzt, dann muss aus unionsrechtlichen Gründen eine entsprechende Feststellungskompetenz bejaht werden. Da die Z 4 (Zuschlagserteilung ohne Zuschlagsentscheidung) und die Z 5 (Zuschlag aufgrund einer Rahmenvereinbarung) des § 334 Abs. 3 BVergG 2018 hier nicht in Betracht kommen, ist der "intransparente" Abschluss einer Rahmenvereinbarung als rechtswidrige Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Sinn der Z 3 des § 334 Abs. 3 BVergG 2018 anzusehen. Dies steht auch mit den Bestimmungen des § 31 Abs. 1 bzw. des § 203 Abs. 1 BVergG 2018 in Einklang, wonach die Rahmenvereinbarung zu den Arten der Vergabeverfahren bzw. der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zählt. Auch in den Erläuterungen zu § 342 BVergG 2018 (Einleitung des Verfahrens) ist davon die Rede, dass der Begriff "Vergabeverfahren" in einem weiten Sinn zu verstehen ist und insbesondere auch Rahmenvereinbarungen umfasst (siehe RV 69 BlgNR 24. GP 196). Aus der Aussage in den Erläuterungen (RV 69 BlgNR 24. GP 167), wonach die Auswahl der Partei(en) der Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines "fiktiven Vergabeverfahren" erfolge, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040005.L04Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022