Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/02/0024 E 29. April 2013 RS 4Stammrechtssatz
Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl. E 29. April 2011, 2010/09/0230).
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040017.L01Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022