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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 23. Juni 1995, Zl. Fr 505/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Juni 1995 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, aus.
Begründend führte die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer sei am 8. Jänner 1995 illegal - ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung zu sein - nach Österreich eingereist. Mangels Sichtvermerksabkommens mit dem Iran sei er zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet nicht berechtigt. Er sei innerhalb eines Monates nach seiner Einreise betreten worden und es sei somit der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz erfüllt. Weiters besitze er nicht die Mittel zu seinem Unterhalt; die Unterbringung und Versorgung durch die Caritas reiche für die Erbringung des Nachweises der Mittel zum Unterhalt nicht aus.
Im § 37 Fremdengesetz sei die Unzulässigkeit einer Ausweisung nicht angeführt. Bei der Erlassung des Ausweisungsbescheides sei nicht zu prüfen, in welches Land der Fremde allenfalls abgeschoben werde.
Mangels direkter Einreise gemäß § 6 Asylgesetz komme dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zu.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "wegen schwerwiegender Verfahrensmängel sowie Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts" aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt nichts gegen die - zutreffende - Annahme der belangten Behörde über die Verwirklichung der Tatbestände des § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 Fremdengesetz vor.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides versucht der Beschwerdeführer damit zu begründen, daß § 17 Abs. 2 Fremdengesetz von einer zwingenden Bindung der Behörde absehe und die Entscheidung dem Ermessen der Behörde überlasse. Die Behörde habe die Ermessensentscheidung nach Abwägung des Zieles "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" (§ 17 Fremdengesetz), aber auch unter Abwägung der Gefahren, die dem Fremden durch unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe im Fall der Ausweisung drohen, auszuüben.
Die in § 17 Abs. 2 Fremdengesetz vorgesehene Ermessensübung der Behörde hat sich davon leiten zu lassen, von welchem Gewicht die Störung der öffentlichen Ordnung ist. Andere Umstände hat die Behörde bei der Ermessensübung nicht zu berücksichtigen. Lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ordnung nur ganz geringfügig berührt wird, wird im Lichte einer gesetzmäßigen Ermessensübung von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/21/1208). Bereits aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten zukommt, gerechtfertigt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 95/21/1208).
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe nicht geprüft, welchen Gefahren er im Sinne des § 37 Fremdengesetz in der Türkei dadurch ausgesetzt wäre, daß Flüchtlinge von der Türkei an den Iran ausgeliefert und nach Passieren der Grenze sofort erschossen würden.
Dem ist zu entgegnen, daß mit der Erlassung der Ausweisung die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verbunden ist, nicht jedoch darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0531). Für die Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides sind Gründe für ein Abschiebungsverbot gemäß § 37 Fremdengesetz unerheblich (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 95/21/1208).
2. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995211146.X00Im RIS seit
20.11.2000